Im März 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für einen neuen Richtlinienentwurf vorgestellt, der die Rechte von Verbrauchern stärken soll und gleichzeitig die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft fördern soll. Unter dem Titel „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM 2022 / 143)“ sagt die

EU-Kommission dem unzulässigen Greenwashing den Kampf an. Auch sollen Verbraucher künftig besser informiert werden, wenn Unternehmen ihre Produkte mit einer nur begrenzten Lebensdauer ausstatten oder intransparente Nachhaltigkeitssiegel verwenden.

Dieser Beitrag soll in einem Teil 1 über die Hintergründe und Ziele des Kommissionsvorschlages informieren. Teil 2 befasst sich dann mit den konkreten Änderungen an der RL 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken kurz UGP-RL) und in Teil 3 mit den Änderungen an der RL 2011/83/EG (Verbraucherrechterichtlinie kurz VRRL). In einem abschließenden Teil 4 werden die geplanten Änderungen an den beiden Richtlinien durch den Kommissionsvorschlag auch vor dem Hintergrund der aktuellen nationalen Rechtsprechung zum Greenwashing bewertet.

Teil 1: Hintergrund und Ziele des Kommissionsvorschlages

Die EU-Kommission will mit ihrem Richtlinienvorschlag (COM 2022/143) die Rechte der Verbraucher in der Europäischen Union stärken. Verbraucher sollen eine aktivere Rolle bei der Transformation zu einer umweltgerechteren und nachhaltigeren Wirtschaft einnehmen. Durch (umwelt-)bewusste Kaufentscheidungen sollen sie Einfluss auf die Unternehmen nehmen können. Indem Unternehmen künftig noch transparenter über die Umweltauswirkungen ihrer Produkte informieren müssen, sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich für das umweltschonendere Produkt zu entscheiden. Dadurch soll auch unter den Unternehmen ein Wettbewerb zu mehr Nachhaltigkeit ausgelöst werden.

In der Begründung zum Vorschlag heißt es hierzu unter anderem:

„Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen, indem Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen und so nachhaltige Verbrauchermuster zu fördern.“

Strengere Regeln gegen Greenwashing, frühzeitige Obsoleszenz und intransparente Nachhaltigkeitssiegel

Um diese Ziele zu erreichen zu können, müssen Verbraucher stärker beteiligt werden. Grundvoraussetzung einer bewusst nachhaltigen Verbraucherentscheidung sind bessere Informationen. Daher sollen Unternehmen zur Bereitstellung besserer Informationen, zum Beispiel über die Haltbarkeit oder Reparierbarkeit von Produkten, verpflichtet werden. Diese Informationen sollen noch vor Vertragsschluss den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Daneben hat die EU-Kommission mindestens drei Geschäftspraktiken identifiziert, durch die nachhaltige Käufe verhindert werden:

  • Irreführende Umweltaussagen (Grünfärberei bzw. Greenwashing)
  • Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (frühzeitiger Ausfall von Waren)
  • Verwendung unzulässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel

Erweiterung zweier bestehender Richtlinien

Erreichen will die EU-Kommission ihre Ziele durch neue Informationspflichten und neue Verbote bestimmter Geschäftspraktiken. Dafür sollen zwei Richtlinien ergänzt und erweitert werden:

  • RL 2005/29/EG – Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL)
  • RL 2011/83/EG – Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Aus Sicht der EU-Kommission sind die geplanten Maßnahmen notwendig, um das bestehende Verbraucherrecht zu überarbeiten und sicherzustellen, dass die Verbraucher geschützt sind und aktiv zum ökologischen Wandel beitragen können. Die EU-Kommission ist der Auffassung, die bestehenden Vorschriften seien zur Zielerreichung noch nicht ausreichend. So führt sie in ihrer Begründung beispielsweise aus:

„Da jedoch keine Pflicht besteht, Informationen über das Fehlen von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien bereitzustellen, bietet die Richtlinie den Herstellern keine hinreichenden Anreize, den Verbrauchern diese Garantien zu gewähren.“

Auch hinsichtlich der Praktiken der Grünfärberei, also dem Greenwashing, saht die EU-Kommission Ergänzungsbedarf. Zwar könne Greenwashing über die allgemeinen Vorschriften über irreführende Praktiken im Einzelfall geahndet werden. Die UGP-RL enthalte bislang jedoch keine spezifischen Vorschriften, in denen diese Praktiken unter allen Umständen als unlauter eingestuft werden. Nach einer durchgeführten Studie der EU-Kommission wurde 150 Umweltaussagen bewertet und es wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Anteil, nämlich 53%, von Produktgruppen vage, irreführende oder unbegründete Umweltaussagen enthielten. Hieraus leitete die EU-Kommission ihren Auftrag ab, stärker gegen die Praktik des Greenwashings vorzugehen.

Neben diesen irreführenden Umweltaussagen sieht die EU-Kommission ein erhebliches Problem bei der Praktik, Produkte so zu konzipieren, dass deren Haltbarkeit auf eine gewisse Dauer begrenzt ist (frühzeitige Obsoleszenz). Allerdings sieht der Vorschlag lediglich eine zusätzliche Informationspflicht vor, wenn eine solche Praktik angewendet wird. Unternehmen wird es nach diesem Vorschlag also gerade nicht untersagt, ihre Produkte nur mit einer begrenzten Haltbarkeit auszustatten.

 

 

Rechtsberatung im Bereich Umweltwerbung

Unsere Rechtsanwälte im Bereich Werbung- und Wettbewerbsrecht aus Düsseldorf unterstützen Unternehmen jeder Größenordnung in allen rechtlichen Fragen rund um eine rechtssichere Umweltwerbung. Wir beraten sowohl im Vorfeld einer Werbekampagne als auch bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Prüfung von umweltbezogenen Werbeaussagen im Vorfeld einer Werbekampagne
  • Beratung bei der Erstellung rechtssicherer Werbemittel
  • Unterstützung bei der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen irreführende Umweltwerbung von Mitbewerbern

Sie möchten Ihre Werbekampagne rechtlich absichern? Gerne bringe ich Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs die Rechtslage näher und unterstütze Sie dabei, Rechtsklarheit zu gewinnen. Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein Kennenlerngespräch.

Teil 2: Die geplanten Änderungen an der UGP-RL

Wie dargestellt, soll zur Erreichung der Zeile die UGP-RL ergänzt bzw. erweitert werden. Konkret sollen vier Bereiche der UGP-RL durch den Kommissionsvorschlag geändert werden:

  • Erstens: Erweiterung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 UGP-RL
  • Zweitens: Erweiterung von Art. 6 UGP-RL
  • Drittens: Erweiterung von Art. 7 UGP-RL
  • Viertens: Erweiterung der „schwarzen Liste“ in Anhang I i.V.m. Art. 5 Abs. 5 UGP-RL

Die Grundstruktur der UGP-RL soll allerdings insgesamt erhalten bleiben. Vielmehr handelt es sich um punktuelle Erweiterungen, um das Thema der Nachhaltigkeit stärker in den Vordergrund zu rücken. Dabei darf bezweifelt werden, ob es der einzelnen Regelungen tatsächlich bedarf, sie also einen echten Mehrwert bieten, weil sie bislang ungeregelte Fallkonstellationen regeln. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass die Regelungen am Ende nur klarstellenden Charakter haben, weil bereits die allgemeinen Regelungen in Art. 6, 7 UGP-RL für eine effektive Bekämpfung von zum Beispiel Greenwashing ausreichen.

Wie die jüngste Rechtsprechung zeigt, haben zum Beispiel die deutschen Gerichte unproblematisch Fälle von Werbung mit irreführenden Umweltangaben identifiziert und entscheiden können. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass es dieser Neuregelungen eigentlich nicht bedarf.

„Der Kommissionsvorschlag schließt daher im Wesentlichen keine vorhandenen Regelungslücken, sondern enthält in erster Linie Klarstellungen, Konkretisierungen und Präzisierungen. Die vorgeschlagenen Tatbestände lassen aber nicht automatisch mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtstransparenz erwarten sondern können – insbesondere aufgrund der oft komplizierten Formulierungen und der sperrigen Terminologie – unter Umständen zu einer Verunsicherung beitragen.“

Erweiterung der Begriffsbestimmungen

Art. 2 UGP-RL soll nach dem Kommissionsvorschlag elf (11) zusätzliche Begriffsbestimmungen erhalten.

In Art. 2 o) UGP-RL soll der Begriff der Umweltaussage definiert werden als

„eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde“.

Verkürzt ausgedrückt handelt es sich um eine freiwillige Aussage des Unternehmens über die Umweltauswirkungen seines Produktes oder seiner Leistungen.

In Art. 2 p) UGP-RL soll der Begriff der ausdrücklichen Umweltaussage definiert werden als

„eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist“.

In Art. 2 q) UGP-RL soll der Begriff der allgemeinen Umweltaussage definiert werden als

„eine ausdrückliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“.

Art. 2 r) UGP-RL definiert den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels als

„ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen in Bezug auf seine ökologischen oder sozialen Aspekte oder beides hervorzuheben oder zu fördern. Dies gilt nicht für verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind“.

In Art. 2 s) UGP-RL soll der Begriff des Zertifizierungssystems definiert werden als

„ein System der Überprüfung durch Dritte, das allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt, und bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen objektiv ist, auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen oder Verfahren basiert und von einer Partei durchgeführt wird, die vom Eigentümer des Systems und dem Gewerbetreibenden unabhängig ist“.

Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, muss es sich um ein System handeln, das von einem Dritten durchgeführt wird.

In Art. 2 t) UGP-RL soll der sperrige Begriff des Nachhaltigkeitsinformationsinstruments definert werden als

„eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden“.

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist nach Art. 2 u) UGP-RL

„die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach anderem geltenden Unionsrecht“.

Um diese Begriffsdefinition zu verstehen, muss man in die Begriffsdefinitionen aus der VO 66/2010 über das EU-Umweltzeichen gucken. Dort wird in Art. 3 Nr. 4 Umweltleist definiert als das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produktes, die Umweltauswirkungen verursachen. Eine Umweltauswirkung ist nach Art. 3 Nr. 3 VO 66/2010 jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht.

Erst durch das Zusammenspiel dieser verschiedenen Begriffsdefinitionen kann sich der Inhalt des Begriffs der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ erschließen. Ob das für ein gutes Verständnis der Vorschriften dienlich ist, ist mehr als fraglich.

In Art. 2 v) UGP-RL wird die Haltbarkeit definiert als

„die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

Auch hier erschließt sich der Inhalt erst durch einen Verweis in eine andere Vorschrift. Nach Art. 2 Nr. 13 RL (EU) 2019/771 bedeutet Haltbarkeit die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.

In Art. 2 w) UGP-RL wird der Begriff der Software-Aktualisierung definiert als

„eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten“.

In Art. 2 x) UGP-RL wird der Begriff des Betriebsstoffes definiert als

„jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert“.

Zuletzt definiert Art. 2 y) UGP-RL den Begriff der Funktionalität über einen Verweis auf die Begriffsdefinition in Art. 2 Nr. 9 RL (EU) 2019/771. Dort wird der Begriff definiert als

„die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen“.

Die vorgeschlagenen Definitionen sollen helfen, die dazugehörigen Vorschriften in den Art. 6 u. 7 UGP-RL bzw. im Anhang I besser zu verstehen. Ob die Begriffsdefinitionen alle diesem Anspruch gerecht werden, darf bezweifelt werden. Das gilt vor allem für solche Begriffsbestimmungen, für die man in andere Regelwerke schauen muss.

Ergänzungen in Art. 6 UGP-RL

Als erstes soll Art. 6 Abs. 1 b) UGP-RL um drei weitere Merkmale ergänzt werden. Als Beispiele für wesentliche Merkmale werden hinzugefügt

  • „ökologische und soziale Auswirkungen“
  • „Haltbarkeit“
  • „Reparierbarkeit“

Art. 6 Abs. 1 b) UGP-RL soll danach wie folgt neu gefasst werden:

„die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde“.

Anders als der Begriff der Haltbarkeit werden die Begriffe „ökologische und soziale Auswirkungen“ und „Reparierbarkeit“ nicht eigenständig definiert. Hinsichtlich der Reparierbarkeit wird man sich bis zu einer gefestigten Rechtsprechung am allgemeinen Sprachgebrauch orientieren müssen und von der Fähigkeit eines Produktes ausgehen, nach einem Schaden wieder in einen gebrauchstauglichen Zustand versetzt werden zu können. Um hier eine einheitliche Rechtsanwendung zu ermöglichen, wäre eine vorangestellte Begriffsbestimmung wünschenswert.

Auch die ökologischen und sozialen Auswirkungen werden nicht näher bestimmt. In Erwägungsgrund 3 heißt es hierzu allerdings:

„Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.“.

Zu beachten ist dabei stets, dass bei den Aussagen zu den ökologischen und sozialen Auswirkungen ein Produktbezug erforderlich ist.
Der Kommissionsvorschlag sieht zudem eine Ergänzung von Art. 6 Abs. 2 UGP-RL vor. Es sollen zwei weitere Spezialtatbestände eingeführt werden.

Eingeführt werden soll zunächst ein neuer Art. 6 Abs. 2 d) UGP-RL

„Treffen einer Umweltaussage über künftige Umweltleistungen ohne klare, objektive und nachprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem.“.

Mit dieser Vorschrift sollen vage, zukunftsgerichtete Aussagen unterbunden werden, die weder belegt noch nachprüfbar sind aber den Verbraucher suggerieren, mit seiner Kaufentscheidung würde er einen positiven Beitrag für den Umweltschutz leisten. Aussage wie „Unsere Produkte sind bis zum Jahr 2030 klimaneutral“ sollen künftig untersagt werden, wenn nicht zugleich Angaben darüber gemacht werden, aus denen sich die Richtigkeit dieser Aussage nachprüfen lässt.

Warum die Neuregelung nur Umweltaussage über künftige Umweltleistungen erfassen will, erschließt sich nicht unbedingt, denn auch irreführende Umweltaussagen zu gegenwärtigen Umweltleistungen sind geeignet den Verbraucher von einer nachhaltigen Kaufentscheidung abzuhalten. Darüber hinaus dürfte die geplante Neuregelung auch nur einen klarstellenden Charakter haben, denn falsche bzw. irreführende Aussagen zu künftigen Umweltleistungen können bereits jetzt über Art. 6 Abs. 1 UGP-RL geahndet werden.

Zudem soll ein neuer Art. 6 Abs. 2 e) UGP-RL eingefügt werden

„Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten“.

Diese geplante Neuregelung wirft zahlreiche Fragen zur Auslegung auf. Zunächst ist unklar, was unter „Vorteilen für Verbraucher“ zu verstehen ist. Definiert wird der Begriff nicht. Auch ist er nicht auf einen Umweltbezug beschränkt, sodass es sich nicht zwangsläufig nur um einen Nachhaltigkeitsvorteil handeln muss. Mangels Eingrenzung kann jeder Vorteil für Verbraucher darunter fallen. Weiter unklar ist, wie der „betreffende Markt“ zu bestimmen ist und was dort als „gängige Praxis“ gilt. Wieviele konkurrierende Unternehmen müssen an einer Praxis teilnehmen, damit diese als gängig anzusehen ist? Es fehlt hier an klaren Grenzen, sodass für Unternehmen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben besteht. Letztlich soll die Werbung mit Selbstverständlichkeiten untersagt werden. Darunter fallen allerdings Konstellationen, in denen der Unternehmer eine gängige Praxis auf dem Markt als einen Vorteil nur seines Produktes hervorhebt. Nur in dieser Konstellation besteht ein erhöhtes Irreführungspotential. Der Wortlaut des Vorschlages erfasst aber auch solche Fälle, in denen der Unternehmer lediglich über einen Vorteil für Verbraucher informiert, ohne dies als einen besonderen Vorteil durch seine Produkte auszuweisen. Insgesamt ist der Vorschlag eher unglücklich formuliert und sollte entsprechend angepasst werden. Anderenfalls führt er eher zu mehr Rechtsunsicherheiten als er Klarheit schafft.

Erweiterung von Art. 7 UGP-RL

Art. 7 UGP-RL regelt das Vorenthalten wesentlicher Informationen und soll um einen neuen Absatz 7 erweitert werden

„Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.“

Bei dieser Neuregelung ist die Reichweite seines Anwendungsbereiches noch nicht klar. In Betracht kommt eine Anwendung nur auf Vergleichsportale. Fraglich ist, ob auch Vergleiche durch Unternehmen selbst unter diese Vorschrift fallen sollen.

Hintergrund der Regelung ist die Erkenntnis, dass der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ökologischer oder sozialer Aspekte eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik darstellt. Mit der Neuregelung sollen Verbraucher vor einer Irreführung in diesem Bereich geschützt werden. Insbesondere sollen Verbraucher erkennen können, ob der Vergleich objektiv erfolgt, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.

Ergänzung der schwarzen Liste in Anhang I

Auch die schwarze Liste in Anhang I soll um zehn neue Tatbestände erweitert werden. Dabei regeln die neuen Tatbestände sowohl Fälle einer Irreführung als auch des Vorenthaltens wesentlicher Informationen. Auffallend ist, dass einzelne der Tatbestände keinen besonderen Umweltbezug aufweisen und damit auch in einem allgemeineren Kontext zur Anwendung kommen würden.

Nach der Systematik der UGP-RL handelt es sich bei sämtlichen Tatbeständen in Anhang I um Verhaltensweisen, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Die Tatbestände werden im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 5 UGP-RL geprüft, wobei hier gerade keine Prüfung der geschäftlichen Relevanz erfolgt. Die per se Verbote zeichnen sich also dadurch aus, dass bereits die Verwirklichung eines Tatbestandes in der schwarzen Liste die Unlauterkeit der betreffenden Geschäftspraxis begründet.

Der Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG soll nach dem Kommissionsvorschlag wie folgt geändert werden:

Zunächst wird eine zusätzliche Nr. 2a) eingefügt:

„2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“;

Hiermit soll untersagt werden, dass Unternehmen sich eigene Nachhaltigkeitssiegel ausdenken und zur Bewerbung eines bestimmten Nachhaltigkeitsaspektes anbringen. Wie der Wortlaut der Definition zum Begriff „Zertifizierungssystem“ vorgibt, dürfen nur solche Nachhaltigkeitssiegel eingesetzt werden, die auf einer Zertifizierung durch einen Dritten beruhen.

Dann werden zwei neue Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

„4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.“

Diese Regelung basiert auf der etwas schwerfälligen Herleitung der einzelnen Begriffe wie Umweltaussage und anerkannte hervorragende Umweltleistung. Als Beispiele für solche allgemeine Umweltaussagen nennt Erwägungsgrund (9) die folgenden:

„(…) Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen.“

Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn die damit suggerierten Umweltvorteile nicht nachgewiesen werden können oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben wird. Letztlich handelt es sich bei dieser Neuregelung um eine Klarstellung, denn bereits nach dem aktuellen Recht können solche Umweltaussagen als irreführend untersagt werden, wenn sie nicht hinreichend erläutert werden.

Eingefügt wird zudem eine neue Nummer 4b):

„4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.“;

Diese Neuregelung ist selbsterklärend, denn sie besagt nur, dass es irreführend ist das gesamte Produkt als in irgendeiner Form nachhaltig zu deklarieren, wenn nur ein bestimmter Aspekt des Produktes nachhaltig ist.

Weiter wird eine neue Nr. 10a aufgenommen:

„10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“;

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Form der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Anders als in der geplanten Neuregelung in Art. 6 Abs. 2 e) UGP-RL wird hier allerdings berücksichtig, dass sich das besondere Irreführungspotential erst ergibt, wenn die beworbene Anforderung als eine Besonderheit des Produktes des Werbenden angepriesen wird, obwohl alle Produkte auf dem Markt diese Anforderung erfüllen müssen.

Und zum Schluss werden noch die Nummern 23d bis 23i eingefügt:

„23d. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.“

 Die neue Nummer 23d) enthält keine umittelbare Verbindung zu Fragen der Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit. Eine solche Verbindung kann sich also allefalls mittelbar ergeben, zum Beispiel weil die weitere Nutzbarkeit des Produktes so eingeschränkt ist, dass sich Verbraucher zu einem Neuerwerb entscheiden, obwohl das Produkt ansonsten einwandfrei ist. Am Ende geht es schlicht darum, dass ein Unternehmer Verbraucher keine Informationen über Nachteile, welche sich aus einer Software-Aktualisierung ergeben (können), vorenthalten darf. Es handelt sich damit um eine echte Informationspflicht. 

„23e. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.“

 Diese Regelung enthält ebenfalls eine echte Informationspflicht für den Unternehmer. Wird die geforderte Information nicht erteilt, ist das Verhalten stets als unzulässig anzusehen. Informiert werden muss danach darüber, ob das Produkt so konstruiert wurde, dass die Haltbarkeit vorzeitig negativ beeinträchtigt wird. Gemeint ist hiermit die sog. frühzeitige Obsoleszenz, also eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Die EU-Kommission geht also davon aus, dass Unternehmen ihre Produkte teilweise auf diese Weise konzipieren, um die Nachfrage nach neuen Produkten (künstlich) zu erhöhen. Gleichzeitig verbietet der Vorschlag eine solche Praxis nicht, sondern verpflichtet Unternehmer nur, darüber zu informieren. Die Informationspflicht erfasst allerdings nicht Fälle, in denen der bestimmungsgemäße Gebrauch zum Verschleiß führt oder in das Produkt allgemein Stoffe von schlechter Qualität verbaut wurden. Das macht die Abgrenzung allerdings schwierig, denn es stellt sich die Frage, wer nachweisen muss, dass ein Fall von Obsoleszenz vorliegt oder üblichen Verschleiß bzw. schlechter Qualität? Die Durchsetzbarkeit dieses Verbotstatbestandes dürfte gering sein, denn hierfür müsste auch nachgewiesen werden, dass ein Merkmal eingebaut wurde, um die Haltbarkeit zu verringern, also das muss zielgerichtet erfolgen. Das setzt einerseits (technische) Kenntnisse über das Produkt sowie zu den inneren Motiven des Herstellers voraus. 

„23f. Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.“

Nach dem Schutzzweck richtet sich der Tatbestand in Nummer 23f) gegen unzutreffende Aussagen üer die zu erwartende Nutzbarkeit und Lebensdauer einer Ware. So ist es untersagt, in der Werbung für eine Waschmaschine damit zu werben, dass diese für mindestens 500 Waschgänge hält, wenn sie tatsächlich nur auf 300 Waschgänge konzipiert wurde. 

„23g. Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.“

 Diese Vorschrift enthält zwei Varianten. In der ersten Variante geht es darum, dass Verbraucher nicht darüber in die Irre geführt werden dürfen, ob ein Produkt generell reparierbar ist. Der Unternehmer darf nicht den Eindruck erwecken, das Produkt sei reparierbar, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist, weil beispielsweise das zu reparierende Einzelteil so verbaut ist, dass man nur durch die Zerstörung des gesamten Produktes da heran kann. 

In der zweiten Variante geht es um gesetzliche Vorgaben zur Reparierbarkeit von Produkten. Liegen solche Vorgaben vor, werden sie aber nicht eingehalten, muss der Unternehmer über diesen Umstand informieren.  

„23h. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.“

 Mit dieser Vorschrift werden Konstellationen erfasst und sollen untersagt werden, in denen Verbraucher dazu veranlasst werden, vorzeitig (neue) Betriebsstoffe zu erwerben, die für die Funktionsfähigkeit des Produktes erforderlich sind. Unter einem Betriebsstof versteht der Entwurf jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Paradebeispiel ist dabei die Druckerpatrone für einen Drucker. Hier darf der Drucker und seine Software nicht so konzipiert und programmiert sein, dass der Verbraucher veranlasst wird, neue Druckerpatronen zu erwerben, obwohl die alten noch nicht vollständig leer sind. 

„23i. Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.“

 Auch Nummer 23i) enthält eine echte Informationspflicht. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Maßnahmen des Unternehmers, die dazu führen, dass Verbraucher ausschließlich Ersatzteile und Zubehör vom Hersteller beziehen können. Auch diese Praktik kann Verbraucher von nachhaltigen Entscheidungen abhalten, weil nicht auszuschließen ist, dass Ersatzteile oder Zubehör von anderen Anbietern nachhaltiger sind. 

 

Rechtsberatung im Bereich Umweltwerbung

Unsere Rechtsanwälte im Bereich Werbung- und Wettbewerbsrecht aus Düsseldorf unterstützen Unternehmen jeder Größenordnung in allen rechtlichen Fragen rund um eine rechtssichere Umweltwerbung. Wir beraten sowohl im Vorfeld einer Werbekampagne als auch bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Prüfung von umweltbezogenen Werbeaussagen im Vorfeld einer Werbekampagne
  • Beratung bei der Erstellung rechtssicherer Werbemittel
  • Unterstützung bei der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen irreführende Umweltwerbung von Mitbewerbern

Sie möchten Ihre Werbekampagne rechtlich absichern? Gerne bringe ich Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs die Rechtslage näher und unterstütze Sie dabei, Rechtsklarheit zu gewinnen. Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein Kennenlerngespräch.

Teil 3: Die geplanten Änderungen an der VRRL

Mit den geplanten Änderungen an der VRRL werden den Unternehmen weitere, spezifischere vorvertragliche Informationspflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere Informationen über eine gewährte Haltbarkeitsgarantie aber auch über die Reparierbarkeit eines Produktes. Kritisiert wird, dass diese zusätzlichen Informationen letztlich zu einem „information overload“ führen könnten, mit der Folge, dass der eigentlich intendierte Verbraucherschutz konterkariert wird. Diese Gefahr sieht auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag. So führt dieser in Ziffer 4.1.2. hierzu wörtlich aus

„Es sei daran erinnert, dass nicht nur das Fehlen von Informationen, sondern auch die Verbreitung allzu umfangreicher und allzu fachlicher Informationen in nahezu gleichem Maße nachteilig ist.“

Erweiterung der Begriffsbestimmungen

Auch die VRRL wird in ihrem Art. 2 um zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen erweitert, welche in den neuen Tatbeständen verwendet werden.
So wird in Nr. 3a künftig der Begriff „energiebetriebene Ware“ definiert als

„(…) jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;“.

Sodann werden neue Nummern 14a bis 14e eingefügt, wobei auch hier einzelne Begriffsbestimmungen lediglich auf Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten verweisen. Hierdurch soll zwar eine einheitliche Auslegung gleicher Begriffe ermöglicht werden. Durch die Verweisung in andere Rechtsakte wird die Anwendung der Neuregelung in der täglichen Praxis jedoch nicht unbedingt vereinfacht.

Die „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ wird in Nr. 14a definiert als

(…)eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller während der gesamten Laufzeit dieser Garantie direkt gegenüber dem Verbraucher für Reparaturen und den Ersatz von Waren haftet;

Die Begriffe „Haltbarkeit“ und „Hersteller“ werden in den Nrn. 14b und 14c durch Verweise in die Richtlinie (EU) 2019/771 näher definiert:

„Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;
„Hersteller“ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

Der Begriff „Reparaturkennzahl“ wird künftig in Nr. 14d definiert als

„(…) eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;

Und der Begriff der „Software-Aktualisierung“ wird in Nr. 14e definiert als

„(…) eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten;“.

Ergänzung von Art. 5 VRRL

Art. 5 VRRL sieht vorvertragliche Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vor. Diese Informationspflichten sollen um weitere nachhaltigkeitsspezifische Informationen erweitert werden. In Art. 5 Abs. 1 VRRL sollen die nachfolgenden weiteren Informationspflichten den Händlern auferlegt werden:

„ea) für alle Waren die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

Händler sollen künftig ausdrücklich über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informieren. Allerdings greift die Pflicht nur, wenn sich die Garantie auf das gesamte Produkt bezieht und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat. Mit dieser Regelung sollen im Ergebnis diejenigen Händler benachteiligt werden, die Produkte ohne eine Haltbarkeitsgarantie vertreiben. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit der nachfolgenden Regelung in Ziffer eb). Verbraucher sollen sich mithilfe der Informationen für den Kauf von Produkten entscheiden, für die eine Haltbarkeitsgarantie angeboten wird.

eb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ea genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe e;

Mit dieser Regelung soll dem Händler aufgegeben werden, ausdrücklich zu erklären, dass er keine Informationen über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie bereitgestellt hat. Damit soll wohl ausgeschlossen werden, dass die fehlenden Informationen nicht auf einem Versehen beruhen, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Händlers. Es wird zurecht kritisiert, dass die betroffenen Waren – im Zweifel zu Unrecht – ein negatives Image erhalten, nur weil diese im Vergleich zu anderen Produkten keine Herstellergarantie enthalten (Scherer GRUR 2023, 29, 35). Das dürfte gewollt sein, wenn man bedenkt, dass Hersteller hierdurch mittelbar gezwungen werden, künftig entsprechende Haltbarkeitsgarantien anzubieten, um im Wettbewerb nicht das Nachsehen zu haben.

Während die Informationspflicht aus dem geplanten Buchstaben ea für alle Waren gelten soll, beschränkt sich die Pflicht aus Buchstabe eb nur auf energiebetriebene Waren.

ec) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ea bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;

Wie so oft ist die Formulierung der Vorschrift sonderlich eingängig. Im Ergebnis soll über das Bereitstellen von Software-Updates informiert werden.

ed) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;“.

Auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen muss über das Bereitstellen von Software-Updates künftig informiert werden.

i) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

Hierdurch sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine Informationspflicht und gerade keine Pflicht zur Vornahme von Reparaturen. Vor diesem Hintergrund wird eingewendet, dass diese Informationspflicht so lange ins Leere läuft, wie es keine echte Pflicht zur Vornahme von Reparaturen gibt (Scherer GRUR 2023, 29, 36).

j) wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.

Hierbei handelt es sich um eine im Grundsatz sinnvolle Information. Man fragt sich aber auch hier unweigerlich, ob man mit immer mehr Informationen dem eigentlichen Ziel – mehr Verbraucherschutz – tatsächlich näherkommt oder diese das Risiko beinhalten, vom Verbraucher am Ende nicht mehr zur Kenntnis genommen zu werden.

Ergänzung von Art. 6 VRRL

Während Art. 5 VRRL Informationspflichten bei anderen als Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vorsieht, gelten die Informationspflichten nach Art. 6 VRRL gerade bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Die geplanten Ergänzungen entsprechen dabei denen zu Art. 5 VRRL, sodass man sich an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der geplanten Ergänzungen beschränken kann:

„ma) für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

mb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;

mc) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;
md) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;“.

„u) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.

Ergänzung von Art. 8 VRRL

Art. 8 VRRL sieht formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen vor. Das betrifft insbesondere die Art und Weise, wie die Pflichtinformationen aus Art. 6 VRRL erteilt werden sollten. Diese Anforderungen sollen mit der nachfolgenden Regelung ergänzt werden. Danach wird der Unternehmer ein weiteres Mal verpflichtet, den Verbraucher kurz bevor dieser seine kostenpflichtige Bestellung aufgibt, die zusätzlichen Informationen zu erteilen.

„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, ma, mb, o und p genannten Informationen hin.“.

Teil 4: Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag

Die Bestrebungen der EU-Kommission sind im Grundsatz zu begrüßen, da auch hierdurch das Bewusstsein für die Praktiken des Greenwashings gestärkt wird. Allerdings stellt sich zumindest aus deutscher Sicht die Frage, ob die Umsetzung durch die Ergänzung der UGP-RL und der VRRL in dieser Form erforderlich ist. Wie die dargestellte jüngere Rechtsprechung zeigt, sind die deutschen Gerichten durchaus in der Lage auf Basis der bereits vorhandenen Regelungen Greenwashing zu identifizieren und entsprechend zu untersagen (Scherer GRUR 2023, 29). Es ist daher nicht verwunderlich, dass an dem Vorstoß der Kommission teilweise deutliche Kritik geübt wird (Alexander, WRP 2022, 657 ff.; Stellungnahme der GRUR zum Vorschlag einer Änderungsrichtlinie vom 19.05.2022, GRUR 2022, 970; Stellungnahme der DIHK zum Vorschlag einer Änderungsrichtlinie vom 06.05.2022). So wird zum Teil sogar gefordert, den Vorschlag vollständig zurückzuziehen.

Es stellt sich in der Tat die Frage, ob der Vorschlag geeignet ist, die verfolgten Ziele zu erreichen. Soweit Praktiken des Greenwashings betroffen sind, enthalten die Leitlinien zur UGP-RL bereits jetzt ausführliche Hinweise, wie mithilfe der bestehenden Regelungen Greenwashing wirksam bekämpft werden kann. Bei genauerer Betrachtung der Erwägungsgründe zum Kommissionsvorschlag stellt man zudem fest, dass diese teilweise den gleichen Wortlaut haben, wie die Anwendungshinweise zur aktuellen UGP-RL. Ein inhaltlicher Mehrwert durch Schaffung neuer expliziter Vorschriften wird dadurch also nicht zwangsläufig erreicht (Scherer GRUR 2023, 29). Der Kommissionsvorschlag sieht zudem zahlreiche neue Informationspflichten für Unternehmen vor. Unternehmen sind aber bereits jetzt zur Erteilung zahlreicher Informationen verpflichtet. Weitere Informationen führen bei Verbrauchern allerdings nicht zwangsläufig zu mehr Transparenz. Die Vielzahl an Informationen sind viel eher dazu geeignet, beim Verbraucher ein Desinteresse für die erteilten Informationen hervorzurufen (Scherer GRUR 2023, 29). Liest ein relevanter Teil der Verbraucher diese Informationen nicht und stützen diese Verbraucher ihre Kaufentscheidung auf andere Faktoren, wird das Ziel der Kommission, Verbrauchern eine informierte und nachhaltige Kaufentscheidung zu ermöglichen, im Zweifel durch ein Mehr an Informationen gerade konterkariert.

Es ist durchaus zu begrüßen, dass irreführende Umweltwerbung von der Kommission als eine besondere unlautere Geschäftspraktik erkannt wird und die verschiedenen Marktteilnehmer für das Thema sensibilisieren will. Ob die geplanten Neuregelungen hierzu erforderlich sind, darf bezweifelt werden, zumal das nationale Lauterkeitsrecht sowie die nationalen Gerichte bereits jetzt in der Lage sind, Greenwashing zu bekämpfen.

Trotz der berechtigten Kritik an dem Vorschlag, ist realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass dieser vollständig zurückgezogen und verworfen wird. Womöglich kommt es zu einzelnen Änderungen, bis es dann eine finale Fassung der Änderungsrichtlinie geben wird. Gibt es diese und finden die Regelungen sodann Eingang in die UGP-RL und die VRRL, sind diese in einem letzten Schritt von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Erst dann gelten die neuen Vorschriften auch unmittelbar auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

 

Mehr zum Thema Greenwashing in der Werbung im Beitrag  "Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing"

Materialien zum Richtlinienvorschlag

Vortragsfolie Online-Workshop an der Universität Jena vom 5.7.2022: 20SLA herunterladen 

Informationen zum Green Deal

Mitteilung der Kommission COM/2019/640 final

Kommissionsvorschlag COM/2022/143/final

Annex zum Kommissionsvorschlag

Stellungnahme der GRUR

Stellungnahme des Bundesrates