Direktwerbung ist für Unternehmen ein wichtiges Instrument der Kundenbindung und der Neukundengewinnung. So wichtig Direktwerbung für Unternehmen also ist, so lästig kann dies für Verbraucher sein. Entsprechend geht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 UWG davon aus, dass die Kontaktaufnahme von (potentiellen) Kunden über bestimmte Werbekanäle, ohne vorherige Einwilligung stets als unzumutbare Belästigung anzusehen ist. Das gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG für Telefonanrufe und nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch für elektronische Post, worunter insbesondere E-Mail, SMS oder Messenger zu verstehen sind. Hinsichtlich der Werbung mittels elektronischer Post kennt § 7 Abs. 3 UWG sodann eine Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung. Erforderlich ist hierbei, dass sämtliche Anforderungen der Nummern 1 bis 4 kumulativ vorliegen. Da der Wortlaut von § 7 Abs. 3 UWG ausdrücklich nur von Werbung mittels elektronischer Post spricht, ist die Ausnahmevorschrift auf Werbeanrufe gerade nicht anwendbar. Hier bleibt es dabei, dass das werbende Unternehmen eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers benötigt. Diese Einwilligung muss das werbende Unternehmen im Streitfall auch nachweisen können. Mit der Frage des richtigen Nachweises musste sich nun das OLG Nürnberg (Urt. v. 24.10.2023 - 3 U 965/23) befassen.
Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (v. 3.5.2023 – 18 U 154/22) festgestellt, dass ein Vertrag über die Einholung von Werbeeinwilligungen nach § 134 BGB nichtig sein kann, wenn dieser Vertrag zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verpflichtet.
Die Deutsche Umwelthilfe hatte es sich zur Aufgabe gemacht, verstärkt gegen Greenwashing in der Werbung vorzugehen (ausführlich dazu, im Beitrag "Deutsche Umwelthilfe geht verstärkt gegen Greenwashing vor"). Insbesondere die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" war und ist ihr ein Dorn im Auge, denn sie vertritt die Ansicht, der Begriff sei per se irreführend, weil eine Klimaneutralität (derzeit) wohl nicht erreicht werden könne. Dieser strengen Auffassung hat sich nun auch das Landgericht Karlsruhe (Urt. v. 26.7.2023 - 13 O 46/22) in einem von der Deutschen Umwelthilfe geführten Verfahren angeschlossen.
Die Werbung mit Umweltbegriffen wird immer beliebter und zugleich immer stärker von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden beobachtet. Zuletzt hatte der Deutsche Umwelthilfe e.V. zahlreiche Verfahren wegen des Verdachts des Greenwashings angestrengt und hierüber ausführlich berichtet. Ausgangspunkt einer Reihe von Gerichtsverfahren um die Werbung mit dem Begriff klimaneutral war und ist allerdings eine Initiative der Wettbewerbszentrale. Durch zahlreiche Verfahren will die Wettbewerbszentrale eine höchstrichterliche Klärung zu den rechtlichen Anforderungen an die zulässige Werbung mit dem Begriff klimaneutral erreichen. Ziel ist es, unzulässiges Greenwashing in der Werbung nachhaltig zu unterbinden.