Das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 15.3.2024 - 34 O 41/23) hat in einem viel beachteten Urteil festgestellt, dass die Vorschrift zum Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist und damit Verstöße hiergegen auch über das Lauterkeitsrecht von Verbraucherschutzorganisationen gehandet werden können.
Unternehmen sind darauf angewiesen, dass Kunden ihre Rechnungen fristgerecht zahlen. Eine hohe Anzahl offener Rechnungen bei Kunden sind gerade für kleine und mittlere Unternehmen bzw. Startups lebensbedrohlich. Ein effektives Forderungsmanagement, das auf eine zeitnahe Zahlung durch die Kunden ausgelegt ist, ist vor diesem Hintergrund überlebenswichtig. Aber auch für Unternehmen mit einer Vielzahl von Einzelkunden (z.B. Versicherungen, Telekommunikationsanbieter etc.) ist ein effektives Forderungsmanagement zur Einsparung unnötiger Kosten erforderlich. Nicht selten wird dieses Forderungsmanagement an Dritte "ausgelagert". Dies erfolgt dann enweder durch eine Einziehungsermächtigung, einer Inkassozession oder ein Factoring. Auf die Unterschiede der drei Fallgruppen soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, gemeinsam haben diese drei Fallgruppen des Inkasso, dass es hierbei um die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen geht.
Arbeitsgericht Duisburg verlangt stets die unverzügliche Erteilung einer Auskunft
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist für Betroffene wesentlich, um sich über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vergewissern zu können. Unbestreitbar sollte aber auch bleiben, dass die Beantwortung des Auskunftsrechts für Unternehmen stets ein gewisses Risiko bedeutet. Das liegt unter anderem daran, dass bis heute die Rechtsprechung noch daran arbeitet, der Vorschrift die nötigen Konturen zu geben.
Kevin Leibold hat in einer Übersicht für die ZD einmal die aktuellste Rechtsprechung zum Inhalt des Auskunftsrechts zusammengefasst: Übersicht über den Inhalt des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO |
Bis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Fragen gleicht die Antwort auf ein Auskunftsbegehren der berühmten Katze in der Box mit einem instabilen Atomkern (Schrödingers Katze). Die Antwort kann zugleich richtig und zugleich falsch sein.
Wer ein bestimmtes Grundstück erwerben will, sollte wissen, wer der aktuelle Eigentümer ist. Soweit so logisch. Hat der Eigentümer dieses Grundstück durch ein Inserat öffentlich zum Verkauf angeboten, ist die Suche für den Kaufinteressenten nicht nur schnell beendet, sondern auch datenschutzrechtlich unproblematisch. Etwas komplizierter wird es jedoch, wenn der Eigentümer kein Inserat geschaltet hat und bislang auch noch nicht über einen Verkauf nachgedacht hat.