In den letzten Wochen und Monaten ist viel über Google Fonts geredet worden. Unternehmen werden von Privatpersonen angeschrieben und auf vermeintliche Verstöße gegen das Datenschutzrecht hingewiesen. Schmerzensgeld in „schwindelerregender“ Höhe wird verlangt. Und oftmals wissen die angeschriebenen Unternehmen gar nicht, worum es überhaupt geht. In den wenigsten Fällen erstellen Unternehmen ihre Webseite selber, sondern beauftragen das bei einer spezialisierten Agentur.
Seit Mai 2018 gilt die DSGVO und seitdem sind bereits viele Entscheidungen zur zivilrechtlichen Haftung des Verantwortlichen auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ergangen und veröffentlicht worden. Ein roter Faden bei der Auslegung von Art. 82 DSGVO ist bislang nicht wirklich zu erkennen, sodass mit Spannung auf die erste Entscheidung des EuGH zur verbindlichen Auslegung gewartet wird.
Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2022 (1 S 27/22) in einem Verfahren auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO dem EuGH folgende Frage zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 (28 O 168/22) sowohl die Google Ireland Ltd. als auch die Google LLC zur Löschung eines Google-Suchergebnisses über Art. 17 DSGVO verurteilt.