Weite Teile des alltäglichen Lebens haben sich in das Internet verlagert. Zunehmend sind die Online-Angebote von Zeitschriften erste Anlaufstelle, wenn es um Informationen zum politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Tagesgeschehen geht. Social Media Plattformen bietet einfache Möglichkeiten, soziale Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Und selbstverständlich können im Internet Waren und Dienstleistungen erworben werden. Beim Influencer Marketing vermischen sich sogar die Welten und die soziale Interaktion geht fließend über in eine werbliche Ansprache.
Die Fülle an Angeboten führt allerdings dazu, dass man schnell die Orientierung verliert. Um diese Orientierung wiederzuerlangen, helfen gute und vertrauenswürdige Informationen. Kundenbewertungen spielen in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle. Werden die Leistungen eines Unternehmens von unterschiedlichen Kunden positiv bewertet und besprochen, spricht für einen potenziellen Neukunden viel dafür, dass die Leistung auch den eigenen Erwartungen entsprechen könnte. Für Neukunden können positive Bewertungen einen Ausschlag geben, ob eine Leistung in Anspruch genommen wird oder nicht. Für Unternehmen können positive Bewertungen also ein Garant für eine Steigerung des eigenen Umsatzes sein.
Umgekehrt werden Neukunden von zahlreichen negativen Bewertungen eher abgeschreckt. Entsprechend bedeuten negative Bewertungen stets auch eine Gefahr für das eigene wirtschaftliche Fortkommen des bewerteten Unternehmens. Das wird umso gravierender, wenn negative Bewertungen völlig grundlos und ohne eine geschäftliche Beziehung abgegeben werden. Schnell kann ein Bewertungsportal dann für das Unternehmen zu einem digitalen Pranger werden.
In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über 10 häufig gestellte Fragen zu Bewertungsportalen und negativen Bewertungen im Internet.
1. Muss ich es dulden, ungefragt auf einem Bewertungsportal genannt zu werden?
Bewertungsportale dienen einem öffentlichen Informationsinteresse. Bewertungsportale tragen dazu bei, dass Neukunden über das kostenloste und öffentlich zugängliche Portal relevante Informationen einholen können, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benötigen. Es besteht daher ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen (BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13). Vor diesem Hintergrund hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Unternehmen, die ihre Leistungen am Markt anbieten, es hinzunehmen haben, dass sie und ihre Leistungen durch Dritte bewertet werden. Daraus folgt dann auch, dass Bewertungsprotale Unternehmen ungefragt auf das Bewertungsportal aufnehmen dürfen, insbesondere wenn sie hierzu bereits öffentlich zugängliche Informationen verwenden.
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2. Ist jede negative Bewertung rechtlich unzulässig?
Nicht jede negative oder unliebsame Bewertung ist unzulässig. Auch negative Bewertungen fallen grundsätzlich unter die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG. Eine negative Bewertung ist jedoch in den folgenden Fällen unzulässig:
- Formalbeleidigung
- Schmähkritik
- Angriff auf die Menschenwürde
- Unwahre Tatsachenbehauptung
In diesen Fällen ist die Bewertung nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
3. Was kann ich gegen eine unzulässige negative Bewertung tun?
Rechtlich unzulässige negative Bewertungen müssen von niemanden geduldet werden. In diesen Fällen kommt es dem Bewertenden nicht auf eine sachliche Kritik an der Leistung des Unternehmens an. Vielmehr steht die Diffamierung im Vordergrund. An der Verbreitung einer solchen Bewertung besteht auch kein Informationsbedürfnis, sodass hiergegen ein Anspruch auf Löschung besteht.
4. Was kann ich gegen negative Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole machen?
Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole stellen zunächst ebenfalls Meinungsäußerungen dar und sind von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt. Das gilt auch für negative Bewertungen durch Noten, Sterne oder andere Symbole. Resultiert eine solche Bewertung aus einem tatsächlich stattgefundenen geschäftlichen Kontakt (z.B. ärztliche Behandlung, Hotel- oder Restaurantbesuch, Kauf einer Ware etc.) muss die Bewertung hingenommen werden. Fehlt ein solcher geschäftlicher Kontakt oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fehlt für die Bewertung eine tatsächliche Anknüpfung. Die Rechtsprechung gewährt in diesen Fällen den Unternehmen einen Anspruch auf Löschung (LG Hamburg, Urt. v. 12.1.2018 – 324 O 63/17; OLG Köln, Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19).
5. Welche Rechte habe ich bei einer unzulässigen negativen Bewertung?
Ist eine Bewertung unzulässig und verletzt die Rechte des Unternehmens, stehen diesem in der Regel die folgenden Ansprüche zu:
- Löschung der negativen Bewertung
- Unterlassung gleichartiger Bewertungen
Richtet sich der Anspruch gegen den Portalbetreiber, entsteht der Unterlassungsanspruch jedoch erst nachdem der Portalbetreiber von der rechtsverletzenden Bewertung in Kenntnis gesetzt wurde und hierauf nicht reagiert hat.
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6. Habe ich auch einen Anspruch direkt gegen den Verfasser der Bewertung?
Theoretisch und rechtlich ja. Der Nutzer, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat ist auch originär für den Inhalt verantwortlich. Verletzt die Bewertung die Rechte des Unternehmens, stehen diesem die Ansprüche auf Löschung und Unterlassung auch direkt gegen den Nutzer zu, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat. In der Regel erfolgt die Abgabe einer negativen Bewertung allerdings anonym, sodass ein Vorgehen direkt gegen den Nutzer daran scheitert, dass dieser nicht bekannt ist.
7. Kann ich erfahren, welcher Nutzer eine negative Bewertung veröffentlicht hat?
Ein Anspruch auf Auskunft besteht nur in engen datenschutzrechtlichen Grenzen. Der Anspruch ergibt sich danach aus § 21 Abs. 2 TTDSG. Danach besteht ein Auskunftsanspruch nur, wenn die negative Bewertung zugleich eine Katalogstraftat nach § 1 Abs. 3 NetzDG darstellt. In allen anderen Fällen ist ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen.
8. Wann und in welchem Umfang haftet der Portalbetreiber für negative Bewertungen?
Zunächst haftet der Portalbetreiber für negative Bewertungen nicht, wenn er diese nicht selber verfasst hat oder sich die fremde Bewertung zu eigen gemacht hat. Erhält der Portalbetreiber allerdings Kenntnis von einer unzulässigen negativen Bewertung, ist er verpflichtet, diese Beanstandung an den Bewertenden weiterzuleiten. In der Regel erhält der Portalbetreiber Kenntnis von dem betroffenen Unternehmen. Leitet der Portalbetreiber die Beanstandung nicht weiter, haftet er auf Löschung und Unterlassung, wenn es sich bei der negativen Bewertung um eine unzulässige Bewertung handelt, die die Rechte des Unternehmens verletzt.
9. Wie kann ich einen Anspruch auf Löschung durchsetzen?
Ist der Nutzer bekannt, der die Bewertung verfasst und veröffentlicht hat, kann dieser außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung aufgefordert werden. Im Regelfall ist der Nutzer allerdings nicht bekannt. Daher kann die Löschung nur gegenüber dem Portalbetreiber durchgesetzt werden. Die meisten Bewertungsportale bieten hierfür ein eigenes Online-Formular an, in das die Beanstandung eingegeben werden kann. Erfahrungsgemäß versanden viele Beanstandungen jedoch, die über das Online-Formular übermittelt werden. Hilfreich ist dann eine schriftliche Beanstandung, die den Rechtsverstoß konkret bezeichnet und aufzeigt, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn die Beanstandung unbeantwortet bleibt. Bei der Abfassung der Beanstandung sollte darauf geachtet werden, dass dem Portalbetreiber eine Frist zur Beantwortung gesetzt wird. Lässt man zu viel Zeit in der Folge verstreichen, besteht die Gefahr, dass man seinen Anspruch auf Löschung nicht mehr in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen kann.
10. Wann kann ich einstweiligen Rechtsschutz erhalten?
Der gerichtliche Eilrechtsschutz (einstweiliger Rechtsschutz) dient einer nur vorläufigen, aber dafür schnellen Entscheidung eines Gerichtes. Hierdurch kann auf einem schnellen Weg Schutz gegen eine Rechtsverletzung erlangt werden. Ist die Rechtsverletzung offensichtlich, kann aus der vorläufigen Entscheidung eine endgültige Entscheidung werden, wenn der Portalbetreiber die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung anerkennt. Dann ist es nicht mehr erforderlich, ein normales Klageverfahren einzuleiten.
Gerichtlichen Eilrechtsschutz erhält allerdings nur, wer darlegen kann, dass ihm eine schnelle gerichtliche Entscheidung besonders wichtig ist. Hierzu haben sich in der Rechtsprechung unterschiedliche Fristen entwickelt, nach deren Ablauf Eilrechtsschutz nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass von der ersten Kenntnis der negativen Bewertung bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen nicht zu viel Zeit vergeht.
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