Seit Jahren schwellte ein Streit um die Marke „Black Friday“, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer DE 30 2013057 574 für zahlreiche Dienstleistungen eingetragen war. Die Inhaberin der Marke ging in der Vergangenheit konsequent aus der Marke gegen Händler vor, welche den Begriff „Black Friday“ während einer Schlussverkaufsaktion schlagwortartig verwendet hatten.
In einer Pressemitteilung auf dem Portal www.blackfriday.de wird berichtet, dass der Bundesgerichtshof letztinstanzlich die Teillöschung der Marke „Black Friday“ bestätigt hat. Die Betreiber des Portals wollten allerdings auch die Löschung der Marke für die übrigen Klassen erreichen und klagten deswegen vor dem Landgericht Berlin und bekamen Recht.
DPMA und BPatG bestätigen die fehlende Unterscheidungskraft
Da der Begriff „Black Friday“ für eben diese Schlussverkaufsaktionen allgemein gebräuchlich ist, wurden gegen die Eintragung der gleichnamigen Marke zahlreiche Löschungsanträge beim DPMA eingereicht. Aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft folgte das DPMA bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 diesen Löschungsanträgen. Die Marke sollte also wieder aus dem Register gelöscht werden. Naturgemäß legte die Markeninhaberin gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein; auch weil zeitgleich noch Verletzungsverfahren anhängig waren, die von der Markeninhaberin angestrengt wurden. Die Markeninhaberin blieb mit ihrem Rechtsmittel allerdings erfolglos. Am 28. Februar 2020 bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Entscheidung des DPMA. Auch nach dem BPatG fehlt der Marke „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen mit Bezug auf Werbung die Unterscheidungskraft und muss daher aus dem Register gelöscht werden.
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In letzter Instanz stellt auch der BGH fehlende Unterscheidungskraft fest
Auch gegen diese Entscheidung war noch ein Rechtsmittel möglich, welches von der Markeninhaberin auch eingelegt wurde. Mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) versuchte die Markeninhaberin weiterhin die Löschung der Marke „Black Friday“ zu verhindern. Erfolglos, wie die aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21. Mai 2021 – I ZB 21/20) zeigt. Auch der BGH stellte die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „Black Friday“ fest und bestätigte damit die Entscheidung sowohl des BPatG als auch des DPMA. Nachdem die Entscheidung des BGH nicht mehr mit einem Rechtsmittel durch die Markeninhaberin angegriffen werden kann, ist die Entscheidung des BPatG nunmehr rechtskräftig. Die Marke „Black Friday“ ist im Umfang der Entscheidung aus dem Register des DPMA zu löschen.
Der BGH hat hierzu unter anderem wörtlich festgestellt:
„Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (…). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (…). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (…).“
Im Ergebnis sah der BGH keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BPatG bei seiner Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft entschieden hat. Der BGH kommt sodann auch zur gleichen Prognoseentscheidung und bestätigt damit ebenfalls die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „Black Friday“. Für viele Händler bedeutet diese Entscheidung aufatmen, denn hiermit wird einer drohenden Abmahnung wegen der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ die markenrechtliche Grundlage entzogen.
Kammergericht bestätig jetzt auch Löschung der übrigen Klassen
Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 hat nun auch das Kammergericht die Löschung der noch verbleibenden Klassen bestätigt. Die Markeninhaberin hatte gegen die oben bereits erwähnte Entscheidung des Landgericht Berlin Berufung eingelegt. Bereits das Landgericht hatte festgestellt, dass die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der Marke für die noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen nicht nachweisen konnte. Daraufhin wurde die Marke für verfallen erklärt. Diese Entscheidung wurde nun vom Kammergericht vollumfänglich bestätigt. Da das Kammergericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, steht der Markeninhaberin nur noch der Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde offen, um eine endgültige Löschung der Marke noch irgendwie zu verhindern. Es kann aber mit guten Gründen damit gerechnet werden, dass diese Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos bleiben wird.
Black Friday nur ein Beispiel von vielen sog. Markentrollen
Es kommt immer wieder vor, dass Marken mit nicht unterscheidungskräftigen Begriffen eingetragen werden. Oft erfolgt eine solche Eintragung auch nur, um zu einem späteren Zeitpunkt aus der Marke gegen zumeist Händler vorzugehen, die im Rahmen der Bewerbung ihrer Leistungen die Begriffe schlagwortartig zu verwenden. Zuletzt wurde beispielsweise die Marke „Click & Meet“ angemeldet. Auch hier fehlt dem Zeichen für eine markenrechtliche Monopolisierung dieses Begriffes die notwendige Unterscheidungskraft, sodass der Verdacht aufkam, dass auch diese Marke nur eingetragen wurde, um diese gegen Händler einsetzen zu können, die während der Corona-Beschränkungen auf die Möglichkeit des „Click & Meet“ hinweisen.
Drohen jetzt Abmahnungen wegen Green Friday?
Auch die Inhaberin der Marke „Black Friday“ möchte es offenbar noch einmal mit einer weiteren Marke versuchen. So wurde am 10. August 2022 die Marke „Green Friday Sale“ unter der Registernummer EM 018747010 angemeldet. Offenbar hat man erkannt, dass das Thema Nachhaltigkeit sowohl für Verbraucher als auch für Händler zunehmend wichtiger wird und möchte sich den Begriff für zahlreiche Leistungen in der Klasse 35 frühzeitig sichern. Noch ist die Marke nicht eingetragen, sodass hieraus nicht erfolgreich vorgegangen wird. Sollte es die Anmelderin schaffen, das Markenamt von einer Eintragungsfähigkeit zu überzeugen, könnte das ganze Spiel von vorne beginnen.
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