In einer aktuelleren Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 29.9.2022 – 15 U 43/22) festgestellt, dass Social-Media-Plattformen Beiträge auch nicht vorübergehend löschen dürfen, um prüfen zu können, ob diese gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Stellt sich später heraus, dass der Beitrag nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, hat der Nutzer einen vertraglichen Unterlassungsanspruch. Der Plattformbetreiber trägt in diesem Fall das Risiko einer falschen Bewertung des gelöschten Beitrages.
Immer wieder erreichen uns Anfragen wegen der Sperrung von Accounts auf Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter oder Tik Tok. In den allermeisten Fällen liegt diesen Sperren kein nachvollziehbarer Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform zugrunde. Darüber hinaus hat auch der BGH in seinen Entscheidungen aus 2021 (III ZR 179/20 und III 192/20 und III ZR 12/21) klare Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformen Beiträge löschen dürfen. Diese Entscheidungen sind auch und gerade auf die Sperrung von ganzen Accounts übertragbar, wie auch das OLG Hamburg in einer Entscheidung aus 2022 (Beschl. v. 29.6.2022 – 15 W 32/22) zurecht festgestellt hat.
Das entschied das LG Frankfurt am Main (Urt. v. 14.12.2022 – 2-03 O 325/22) in einem Verfahren, das im Vorfeld hohe mediale Aufmerksamkeit erhalten hat. Konkret geht es um den Anspruch eines Nutzers gegen die Social Media Plattform Twitter, Beiträge Dritter, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen, löschen zu lassen. Damit hat das Gericht noch einmal bekräftigt, dass Betroffene von Beleidigungen oder unwahren Behauptungen über sich, einen direkten Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Entfernung dieser Beiträge haben. Damit muss auch Twitter rechtsverletzende Beiträge löschen. Das ist insofern wichtig – aber nicht neu – weil die Verfasser dieser Beiträge in der Regel anonym bleiben und für eine Inanspruchnahme nicht greifbar sind.
Negative Bewertungen im Netz beschäftigen die Gerichte seit Jahren. Der Ausgleich der zahlreichen betroffenen Interessen ist für die entscheidenden Richter dabei nicht immer leicht, denn jedes Interesse ist im Grundsatz berechtigt. Im Mittelpunkt steht jedoch stets ein Unternehmen, dass für seine Leistungen bewertet wird.
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