In einem Beitrag berichtet die Süddeutsche Zeitung über das immer größer werdende Phänomen von Influencern, die auf Social Media Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok Anlagetipps geben (sog. Finfluencer oder Finanzinfluencer).
Der Beitrag befasst sich auch kritisch damit, dass viele Influencer nicht offenlegen, dass sie für Anlageempfehlungen von Unternehmen bezahlt werden. So heißt es in dem Artikel unter anderem wörtlich:
„Wie verlässlich sind die Aussagen der Finfluencer, wenn man weiss, dass die am häufigsten erwähnten Firmen für die Nennung ihres Namens zahlen? Legen die jungen «Berater» offen, auf wessen Honorarliste sie stehen?“
Auch das Handelsblatt hat über dieses Phänomen ausführlich berichtet. Um das zu gewährleisten, sieht das europäische Finanzaufsichtsrecht klare Regelungen vor. Auch die Bundesanstalt füf Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert private Anleger ausführlich über die Risiken, die bei Anlageempfehlungen auf Social Media Plattformen bestehen. Diese Hinweise aufgreifend informierte auch zuletzt das Magazin t3n über die Risiken von Anlageempfehlungen von Influencern. Insgesamt lässt sich beobachten, dass die Anzahl der Influencer, die auf Social Media Plattformen Anlagetipps geben, stetig zunimmt. Man muss allerdings auch feststellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die erforderliche Transparenz dabei in den wenigsten Fällen tatsächlich eingehalten werden. Der nachfolgende Beitrag soll einen ersten Überblick über die gesetzlichen Informationspflichten bei Anlageempfehlungen auf Social Media Plattformen geben.
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Was ist eine Anlageempfehlung?
Erst im Oktober 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Stellungnahme zu Anlageempfehlungen in sozialen Medien veröffentlicht. Die ESMA hat erkannt, dass sich Anleger – in der Regel solche, ohne Erfahrung – über Anlagemöglichkeiten zunehmend in den sozialen Medien informieren. Dabei richtet sich diese Stellungnahme weniger an potentielle Anleger, sondern an Influencer und andere Personen, die auf eigenen YouTube Kanälen oder auf Instagram über mögliche Finanzprodukte informieren und konkrete Empfehlungen abgeben. In ihrer Stellungnahme weist die ESMA darauf hin, dass solche Anlageempfehlungen der sog. Marktmissbrauchsverordnung unterfallen und sich hieraus gewisse Pflichten ergeben. Der Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung ist in diesem Kontext allerdings erst eröffnet, wenn eine "Anlageempfehlung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der MarktmissbrauchsVO vorliegt.
Der Begriff der Anlageempfehlung wird in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 der MarktmissbrauchsVO definiert. „Anlageempfehlungen“ bezeichnet danach Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente.
Da die Marktmissbrauchsverordnung nur auf Finanzinstrumente im Sinne der MiFiD II anwendbar ist, lohnt es sich, auch den Begriff des Finanzinstruments näher zu betrachten. Eine abschließende Aufzählung der Finanzinstrumente findet sich in Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFiD II i.V.m. Anhang I, Abschnitt C. Es besteht allerdings noch Uneinigkeit, ob Kryptotoken als Finanzinstrument im Sinne der MiFiD II anzusehen sind. Das ist deswegen von praktischer Bedeutung, weil gerade in den sozialen Medien von Influencern Kryptotoken als Anlagemöglichkeiten beworben werden. Die BaFin ist der Ansicht, dass Kryptotoken als Finanzinstrumente im Sinne der MiFiD II angesehen werden können, sofern sie übertragbar, an Finanzmärkten handelbar und wertpapierähnliche Rechte in ihnen verkörpert sind. Wer sich nicht sicher ist, ob die von ihm empfohlene Anlagemöglichkeit ein Finanzinstrument im Sinne der MiFiD II darstellt, sollte sich hierzu entweder entsprechend beraten lassen oder von der Anwendbarkeit der MarktmissbrauchsVO ausgehen und die strengeren Anforderungen an Anlageempfehlungen beachten. Das Übererfüllen von Pflichten ist regelmäßig weniger risikobehaftet.
Pflicht zur Objektivität und Transparenz
Nach Art. 20 MartkmissbrauchsVO müssen die bereitgestellten Informationen zu einem Finanzinstrument objektiv dargestellt werden. Zudem muss der Influencer seine eigenen Interessen oder bestehende Interessenkonflikte hinsichtlich der empfohlenen Finanzinstrumente offenlegen. Zur Schaffung größtmöglicher Transparenz sind Influencer, die öffentliche Anlageempfehlungen abgeben, verpflichtet, ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung anzugeben. Hält der Influencer für seinen Account bereits ein eigenes Impressum bereit, bei dem er die nach § 5 TMG verpflichtenden Angaben macht, dürfte die Transparenzpflicht nach der Marktmissbrauchsverordnung ebenfalls erfüllt sein.
Der Influencer muss nach Art. 2 der Delegierten Verordnung zur Marktmissbrauchsverordnung auch angeben, ob er diese Empfehlung aufgrund eines Vertrages für einen Dritten abgegeben hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um einen Arbeits- oder um einen sonstigen Dienstvertrag handelt. Erfolgt also die Anlageempfehlung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung, muss dieser Umstand gegenüber den Followern offengelegt werden.
Die Anlageempfehlung muss auch inhaltlichen Vorgaben entsprechen, damit Follower ihre Anlagemöglichkeiten objektiv bewerten können. Influencer müssen danach folgende Punkte bei ihren Anlageempfehlungen beachten:
- Tatsachen müssen in der Empfehlung deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen oder anderen nicht sachbezogenen Informationen unterschieden werden;
- alle Informationsquellen müssen klar und nachvollziehbar für die Empfänger angegeben werden;
- alle Informationsquellen müssen zuverlässig sein. Falls Zweifel an der Informationsquelle bestehen, müssen diese Zweifel offengelegt werden;
- alle Prognosen und Vorhersagen müssen als solche offengelegt werden. Die bei der Erstellung der Empfehlung wesentlichen Annahmen müssen erläutert werden;
- das Datum und der Zeitpunkt, an dem die Erstellung der Empfehlung beendet wurde, müssen eindeutig angeben werden.
Bei Videos auf YouTube ist es ausreichend, wenn der Influencer deutlich darauf hinweist, an welcher Stelle (z.B. durch Hyperlink) die Informationen zu der Anlageempfehlung abgerufen werden können. Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung sieht zudem vor, dass Influencer, die Anlageempfehlungen abgeben, diese Empfehlung jederzeit gegenüber der BaFin auf Anfrage auch begründen müssen. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 20 MarktmissbrauchsVO stellt nach § 120 Abs. 15 Nr. 23 WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden kann.
Anzeigepflicht gegenüber der BaFin
Nach § 86 Abs. 1 S. 1 WpHG sind Influencer, die beabsichtigen öffentliche Anlageempfehlungen abzugeben, verpflichtet, dies vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss bei natürlichen Personen den Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift und die telefonische und elektronischen Kontaktdaten enthalten.
Ausführlicher Beitrag auf computerwoche.de
Auf computerwoche.de habe ich gemeinsam mit Matondo Cobe, Rechtsanwalt bei Poellath und Partner einen ausführlichen Beitrag zum Thema der Kennzeichnungspflichten bei Anlageempfehlungen durch Influencer veröffentlicht.
Fachbeitrag in der WRP
Gemeinsam mit Matondo Cobe habe ich für die WRP einen Fachbeitrag zum Thema der Anlageberatung auf Social Media Plattformen verfasst. Der Beitrag kann hier kostenlos heruntergeladen werden:
Anlageempfehlungen und Finanztipps von sog. „Finfluencern“
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