Im Influencer Marketing treffen unterschiedliche Parteien aufeinander, die miteinander Verträge schließen. Welche Vertragstypen es gibt, was diese rechtlich auszeichnet und worauf Sie bei der Vertragsgestaltung achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Influencer-Marketing: Welche Verträge gibt es?

In der gesamten Wirtschaft schließen unterschiedliche Marktteilnehmer Verträge ab – so auch im Influencer Marketing. Dabei sind verschiedene Formen des Influencer-Vertrags denkbar. 

Influencer verdienen ihr Geld durch ihre starke Präsenz auf sozialen Netzwerken zumeist durch die Vermarktung von Produkten oder durch die Lizensierung von bestimmten Inhalten. Dabei werden Verträge mit Unternehmen geschlossen, die durch werbliche Inhalte des Influencers profitieren wollen. Diese Zusammenarbeit basiert in der Regel auf sog. Kooperationsverträgen oder auch Werbeverträge genannt. Dabei handelt es sich um einen sehr wichtigen Vertragstyp für jeden Influencer, der durch Werbe-Postings Geld verdient. Letztlich basiert jede Werbepartnerschaft auf einem Vertrag. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob dieser mündlich oder schriftlich getroffen wird. Erst im Streitfall rächt sich regelmäßig, dass man sich nur auf das Wort des anderen verlassen hat.

Dabei handeln die Influencer meist nicht allein, sondern werden durch eine Influencer-Agentur oder eine Werbeagentur unterstützt. Diese pflegen Kontakte zu Werbekunden aus verschiedenen Branchen und haben viel praktische Erfahrung mit der Durchführung professioneller Werbekampagnen. Wenn Influencer und Agenturen auf dieser Basis zusammenarbeiten, handelt es sich um einen sog. Vermarktungs- oder Agenturvertrag, in dem die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Influencer festgelegt werden.

Unser Angebot für professionelle Influencer-Verträge

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Unsere Leistungen im Überblick:

  • Beratung zum richtigen Vertragstyp für Ihr Vorhaben
  • Erstellung eines individuellen Vertrages, abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse
  • Unterstützung bei der Verhandlung des Vertrages mit dem Vertragspartner
  • Kostenlose Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Unser Angebot für Ihre Influencer Verträge finden Sie hier: „Influencer Verträge vom Fachanwalt“

Kooperationsvertrag für Influencer

Der häufigste Vertragstyp im Influencer-Marketing ist der Kooperationsvertrag. Hierbei schließt ein Influencer einen Vertrag mit einem werbenden Unternehmen. In einigen Fällen werden Influencer bei den Verhandlungen oder beim Vertragsabschluss durch ihre Agentur vertreten. Bevor ein bestimmtes Produkt auf Social Media durch einen Influencer beworben werden kann, sollte ein Kooperationsvertrag geschlossen werden, der den rechtlichen Rahmen ganz genau festlegt.

Wichtig ist hierbei, dass beide Seiten mit den konkreten Anforderungen der Zusammenarbeit einverstanden sind. Empfehlenswert ist es daher, die gegenseitigen Rechte und Pflichten möglichst detailliert im Vertrag zu regeln und die Interessen beider Seiten ausgewogen zu berücksichtigen. Das gibt Sicherheit darüber, was gegenseitig geschuldet wird und hilft in der Regel, einen unnötigen Streit zu vermeiden.

Gut zu wissen: Jede Kooperation wird individuell ausgehandelt. Es ist daher nicht empfehlenswert, hier auf Standard- oder Musterverträge zu setzen. Wer ohne Vertrag tätig wird oder auf kostenlose Muster setzt, riskiert hierdurch nicht nur unüberschaubare Haftungsrisiken, sondern auch teure Rechtsstreitigkeiten.

Sie möchten als Influencer rechtssichere Verträge abschließen? Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Online-Marketing, Werberecht, Influencer Marketing sowie Marken- und Wettbewerbsrecht berate ich Sie gerne und unverbindlich zum Thema und unterstütze Sie bei der Vertragsgestaltung sowie der Überprüfung bestehender Verträge. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu mir auf.

Was sollte in einem Kooperationsvertrag drinstehen?

Da nicht jede Kooperation die gleichen Bedingungen enthält, ist es schwierig, den genauen Vertragsinhalt pauschal festzulegen. Allerdings gibt es eine Reihe von Punkten, die in jedem Fall in einem Kooperationsvertrag enthalten sein sollten:

Durchführung der Kampagne

Im Kooperationsvertrag verpflichtet sich der Influencer in der Regel gegenüber dem Unternehmen, dessen Produkte in einer bestimmten Art und Weise auf seinen Social-Media-Kanälen zu bewerben. Vermeiden Sie spätere Streitigkeiten, indem Sie folgende Einzelheiten möglichst genau schriftlich festlegen:

* Umfang der Werbekampagne (z.B. Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt)
* Art und Weise der Durchführung (Influencer haben zumeist einen kreativen Spielraum)
* Timing (bestimmte Tage und Uhrzeiten)
* zu bespielende Plattformen

Regelung zur Gegenleistung

Auch die Vergütung, die ein Influencer für seine Arbeit erhält, sollte im Kooperationsvertrag geregelt werden. Üblicherweise handelt es sich dabei um die Zahlung einer bestimmten Summe, aber auch die Vergütung in Form einer Produktüberlassung ist möglich.

Umfang der Nutzungsrechte regeln 

Vor jeder Kampagne sollte geklärt werden, wozu der Content (z.B. Bilder, Texte, Videos etc.) der Kampagne verwendet werden darf. Da meistens der Influencer für die Contenterstellung verantwortlich ist, muss dieser sich fragen, ob das werbende Unternehmen diesen Content auch anders verwenden darf. Auch das werbende Unternehmen sollte ein gesteigertes Interesse an einer klaren Regelung zu den Nutzungsrechten haben. Nur wenn im Vorfeld deutlich definiert wird, in welchem Umfang das Unternehmen den Content des Influencers nutzen kann, vermeidet es, die Rechte des Influencers aufgrund einer nicht autorisierten Nutzung zu verletzen und dafür abgemahnt zu werden. Legen Sie ebenfalls fest, ob die entstandenen Bilder als Referenzen genutzt werden dürfen (z.B. auf der Website oder in sozialen Netzwerken).

Rechtliche Bedingungen bei der Darstellung der Inhalte

Außerdem muss der Influencer in der Regel eine Vielzahl von rechtlichen Bedingungen beachten, mit denen er bei seiner Arbeit in Berührung kommt:

* gesetzliche Anforderungen (z.B. richtige Kennzeichnung von Werbung)
* Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen
* Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte bei der Verwendung von Musik)

Eine Regelung zu diesen Themen ist für beide Seiten sinnvoll: Das Unternehmen sichert sich rechtlich ab, dass nur Beiträge gepostet werden, die korrekt gekennzeichnet sind und nicht gegen die Regelungen der Plattformen verstoßen. Dazu zählen zum Beispiel das Verbreiten pornografischer Inhalte, Darstellung von Drogenkonsum oder Diskriminierung. Für den übrigen Inhalt ist der Influencer selbst verantwortlich.

Es kann darüber hinaus vereinbart werden, dass die Erfüllung der Regelungen eigenhändig vom Unternehmen überprüft wird, bevor ein Beitrag veröffentlicht werden darf. Dies geht allerdings nicht nur mit einem großen Arbeitsaufwand, sondern unter Umständen auch mit Mehrkosten einher, da Influencer häufig einen Aufschlag für eine abweichende Regelung zur Abnahme verlangen.

Aber auch der Influencer kann sich durch eine solche Vereinbarung absichern, in dem sichergestellt ist, dass er rechtliche Anforderungen erfüllen muss. So kann von dem Influencer nicht verlangt werden, auf eine entsprechende Kennzeichnung zu verzichten, um einen höheren Werbeeffekt zu erzielen. Eine solche Vereinbarung dürfte über § 134 BGB zudem zur Nichtigkeit des (ganzen) Vertrages führen, was dann auch Konsequenzen auf die wechselseitigen Leistungspflichten hat.

Die richtige Werbekennzeichnung ist vor allem für Haftungsfragen relevant: Kommen Influencer ihrer gesetzlichen Pflicht, Werbung angemessen zu kennzeichnen, nicht nach, machen sie sich haftbar. Unter Umständen verlieren damit auch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, auch wenn er den Beitrag vertragsgemäß (aber gesetzeswidrig) veröffentlicht wurde.

Haftungsvereinbarungen

Doch auch werbende Unternehmen kann ein Haftungsrisiko treffen. Setzen sie den Kooperationsvertrag nicht gründlich auf, laufen sie Gefahr, für Verstöße eines Influencers haftbar gemacht zu werden (§ 8 Abs. 2 UWG).

Daher ist es ratsam, im Kooperationsvertrag zusätzlich eine Haftungsfreistellung oder Vertragsstrafen zu vereinbaren, um Rechtsstreitigkeiten, hohe Kosten und einen Image-Schaden zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Unternehmen zum Beispiel für einen Kennzeichnungsverstoß über § 8 Abs. 2 UWG stets eigenständig zur Unterlassung verpflichtet bleibt. Eine vertragliche Freistellung ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen im Vorfeld der Veröffentlichung eines Beitrages das vertraglich zugesicherte Recht haben, diesen auf eine richtige Werbekennzeichnung und andere offensichtliche Verstöße zu überprüfen.

Wettbewerb und Exklusivität

Darüber hinaus müssen sich Unternehmen an wettbewerbsrechtliche Regelungen halten, auch wenn sie eine Haftung im Kooperationsvertrag ausschließen. Sie sind dennoch gegenüber anderen Wettbewerbern gesetzlich verpflichtet.

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht werden Unternehmen zumeist dazu veranlasst, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich im Vorfeld rechtlich beraten, bevor Sie das Schreiben unterzeichnen. So vermeiden Sie, dass Sie sich zukünftig immer wieder Vertragsstrafen zahlen müssen.
Gut zu wissen: Eine Schadensersatzpflicht kann sich etwa daraus ergeben, dass ein Unternehmen einen Influencer dazu angewiesen hat, werbliche Inhalte nicht als Werbung zu kennzeichnen.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, mit dem Influencer das Verhältnis zu anderen Mitbewerbern zu regeln. Eine Werbekampagne ist unter Umständen weniger überzeugend und ein Influencer wirkt weniger vertrauenswürdig, wenn er auf seinen Kanälen auch Produkte der direkten Konkurrenz bewirbt.

Geheimhaltungsvereinbarung

Essenziell ist es außerdem, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Vertraulichkeit des Unternehmens sicherzustellen. Daher empfehlen sich entsprechende Vertraulichkeitsklauseln, um zu verhindern, dass sensible Informationen durch den Influencer an Dritte oder an die Öffentlichkeit weitergegeben werden.

In der Praxis wird hierzu häufig bereits vor Abschluss eines Kooperationsvertrages eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) unterzeichnet. Beachten Sie dabei unbedingt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

Oftmals werden Influencer-Kampagnen weit vor ihrer eigentlichen Veröffentlichung geplant und es finden entsprechende Dreharbeiten oder ähnliches statt. Um den späteren Werbeeffekt nicht zu gefährden, ist es für werbende Unternehmen unabdingbar, dass die gebuchten Influencer bis zur geplanten Veröffentlichung der Kampagne Stillschweigen über die Kooperation wahren. Auch hierfür bietet es sich an, diese Geheimhaltungspflicht ganz konkret und ausdrücklich zu regeln. Und je wichtiger die Einhaltung ist, umso eher sollten auch Sanktionen (z.B. Vertragsstrafen) geregelt werden.

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Was ist bei einem Werbevertrag mit einer Agentur zu beachten?

Der Vertrag mit einer Werbeagentur ist dem Kooperationsvertrag vorgeschaltet. Unternehmen wenden sich hierbei nicht direkt an einen Influencer, sondern beauftragen eine Werbeagentur, welche die Influencer-Kampagne plant und kooperierende Influencer an das Unternehmen vermittelt.

Da die Werbeagentur hier zwischengeschaltet wird, sollte der Inhalt eines Kooperationsvertrags bereits bei der Zusammenarbeit mit der Agentur festgehalten werden.
Regelmäßig handelt es sich hierbei um einen Rahmenvertrag, der die allgemeine Zusammenarbeit von Unternehmen und Werbeagentur regelt. Daraufhin folgen konkrete Einzelverträge mit klaren Regeln zur konkreten Kampagne.

Darin verpflichtet sich die Werbeagentur zur Kampagnenerstellung und deren Durchführung. Meist arbeiten Agenturen mit Standardverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Basis der Zusammenarbeit bilden.

Sie brauchen als Agentur oder Unternehmen Hilfe bei der Verhandlung von Verträgen? Gerne erarbeite ich in Ihrem Auftrag einen Vertrag und übernehme die Vertragsverhandlungen für Sie. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf. 

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Was ist ein Agenturvertrag?

Viele große Influencer übergeben das Management an eine professionelle Agentur, die sich um die rechtlichen und geschäftlichen Tätigkeiten des Influencers kümmert. Der Agenturvertrag (oder auch Künstlermanagementvertrag) regelt die Betreuung und die Vertretung von Influencern durch eine Agentur.

Das Management verpflichtet sich in der Regel, die Bekanntheit, das Image und die Karriere des Influencers zu betreuen und zu fördern. Dafür verhandelt das Management Kooperationsverträge mit Werbepartnern und bereitet die Zusammenarbeit vor. Es vermittelt den Influencer an werbende Unternehmen oder kooperiert mit anderen Werbeagenturen.
Dabei werden sämtliche Verträge und Vereinbarungen stellvertretend für den Influencer überprüft und besprochen. Teils wird auch die Unterstützung bei der Produktion bestimmter Inhalte angeboten (z.B. Nutzung eines professionellen Studios). Im Gegenzug verpflichtet sich der Influencer, seine Verträge exklusiv durch sein Management zu schließen. Regelmäßig erhält das Management zudem eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen des Influencers.  

Sie sind auf der Suche nach rechtlicher Unterstützun bei der Gestaltung individueller Agenturverträge? Gerne setze ich für Sie rechtssichere Vereinbarungen auf, die die Interessenlage der Vertragsparteien berücksichtigt. Kontaktieren Sie mich hierzu jederzeit.

Verträge beugen Streitigkeiten vor

Im Bereich des Influencer Marketings treffen die verschiedensten Branchen aufeinander. Die Fülle an Influencern ist mindestens genau so groß wie die Fülle an Unternehmen, die auf Social Media werben möchten.

Von Musterverträgen ist bei den vielen individuellen Anforderungen in aller Regel abzuraten. Vielmehr sollten Influencer, Agenturen und Unternehmen konkrete Vereinbarungen treffen.
Besonders wichtig ist hierbei, dass werbliche Beiträge als Werbung zu kennzeichnen sind. Zu diesem Thema haben wir einen ganzen Artikel verfasst, den Sie unter diesem Link aufrufen können: „Influencer Marketing und die Pflicht zur Werbekennzeichnung“.

Vielleicht interessieren Sie sich auch für Model-Release-Verträge. Dann lesen Sie unseren Beitrag hierzu: „Model-Release-Vertrag: Zum Hintergrund Inhalt und Umfang“.

Planen Sie ein Gewinnspiel und wollen dafür einen Influencer einsetzen? Dann lesen Sie unseren Beitrag: „Veranstaltung von Gewinnspielen auf Social Media Plattformen“.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Online-Marketing, Werberecht, Influencer Marketing sowie Marken- und Wettbewerbsrecht berate ich Sie gerne und unverbindlich bei Ihren Verträgen zum Influencer Marketing und unterstütze Sie bei der Vertragsgestaltung. Gerne vertrete ich Sie auch in Vertragsverhandlungen oder Gerichtsprozessen.

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