Das Landgericht Köln (Urt. v. 18.8.2022 – 14 O 350/21) musste sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit einem Sachverhalt befassen, der sich so oder so ähnlich vielfach ereignet und daher von hoher Praxisrelevanz ist.

Die Betreiberin einer Ferienwohnung kaufte für diese eine Fototapete mit einem Blumenmotiv. Sie brachte diese bestimmungsgemäß an der Wand der Ferienwohnung an und machte von dem Zimmer verschiedene Fotos für ihre Internetseite und Hotelbuchungsplattformen.

Der Kläger ist Fotograf und Urheber verschiedener Fotografien mit Blumenmotiven. Die Fotografien mit den Blumenmotiven lizensierte der Kläger an das Unternehmen, welches die Fototapete herstellte und an Endkunden vertrieb. Der Kläger räumte diesem Unternehmen jedoch nur einfache Nutzungsrechte ein. Auch würde das Unternehmen ihren Kunden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Blumenmotiven einräumen, die eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet erlaubten.

Nachdem der Kläger die Bilder zu der Ferienwohnung im Internet zur Kenntnis genommen hatte, mahnte er die Betreiberin ab und verlangte Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft. Die Betreiberin nahm zwar die Fototapete von der Wand, eine Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab. Daraufhin erhob der Kläger beim Landgericht Köln.

 

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Was hat das Landgericht Köln zur Veröffentlichung der Fototapete entschieden?

Das Landgericht Köln (14 O 350/21) hat der Klage stattgegeben und die Betreiberin der Ferienwohnung zur Unterlassung der Veröffentlichung der Fototapete im Internet verurteilt.

Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Erstellung einer Fotografie der Fototapete eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstellt.

„Dabei ist zunächst eine Vervielfältigung gegeben. Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i.S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v. 1.7.1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwieder-gabe II, m.w.N.; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem, mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – World of Warcraft I, Rn. 37). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 – I ZR 256/97 – Parfumflakon I).
Letzteres ist durch die Fotografie der Fototapete mit den Tulpen-Motiven des Klägers von der Beklagten vorgenommen worden.“

Sodann hat das Landgericht Köln festgestellt, dass die Betreiberin der Ferienwohnung das urheberrechtlich geschützte Werk auch ohne Zustimmung nach § 19a UrhG im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.

„Auch hat die Beklagte die Fotografien öffentlich zugänglich gemacht. § 19a UrhG behält dem Urheber mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Gesetz umschreibt dies mit der technischen Besonderheit des Mediums, bei dem ein geschütztes Werk „Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“ (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 1).

Durch das Einstellen in ihren eigenen Internetauftritt sowie in die Buchungsportale hat die Beklagte die Fotografien des Klägers im vorstehenden Sinne öffentlich zugänglich gemacht.“

Fototapeten genießen Urheberrechtsschutz – Erlaubnis zur Nutzung erforderlich!

Für diese beiden beschriebenen Nutzungshandlungen konnte die Betreiberin der Ferienwohnung nicht hinreichend darlegen, hierzu berechtigt gewesen zu sein. Da sich die Betreiberin der Ferienwohnung auf eine Nutzungsberechtigung berufen hatte, oblag ihr die Darlegungs- und Beweislast für diese Behauptung. Der Kauf der Fototapete führte nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass der Betreiberin der Ferienwohnung entsprechende Nutzungsrechte übertragen wurden.

„Soweit die Beklagte sich auf eine Rechnung der C GbR bzw. der N GmbH vom 09.08.0000 (…) beruft, lässt sich daraus nur entnehmen, dass eine Fototapete „U“ für insgesamt 13,50 EUR erworben wurden. Der Vertrag bezieht sich demnach zunächst nur auf die Übertragung des dinglichen Eigentums an dem Vervielfältigungsstück der streitgegenständlichen Fotographie. Durch diesen Verbreitungsakt im Sinne von § 17 UrhG ist betreffend dieses von der Beklagten erworbene Vervielfältigungsstück der Tapete und damit auch von den streitgegenständlichen Lichtbildern nur insoweit ist Erschöpfung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten.
Von der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist keine Rede in den vertraglichen Vereinbarungen (…).“

Auch eine konkludente Übertragung von Nutzungsrechten konnte das Landgericht Köln nicht feststellen.

„Auch beim Verkauf einer Wandtapete an ein Unternehmen ist nicht davon auszugehen, dass von vornherein mehr übertragen werden sollte als eben das Sacheigentum an der verkauften Tapete. Es hätte vielmehr nahegelegen, andernfalls einen entsprechenden Passus in die Rechnung aufzunehmen, was mutmaßlich auch einen höheren Preis bedeutet hätte. Die Beklagte konnte auch nicht ausgehen, dass allein aufgrund ihres gewerblichen Charakters jegliche Nutzung der erworbenen Tapete gestattet sein sollte.“

Fototapete stellt auch kein bloßes Beiwerk dar

Nach Auffassung des Landgericht Köln (14 O 350/21) handelt es sich bei der Fototapete im vorliegenden Fall auch nicht um ein Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG.

„In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht.

Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog, Rn. 27, juris). Dies zeigt augenfällig schon die vom Kläger vorgenommene Gegenüberstellung des Zimmers der Beklagten mit der Fototapete und des weiteren Zimmers ohne eine Fototapete mit nur weiß gestrichenen Wänden (Seite 11 und 12 des Schriftsatzes vom 25.03.2022, Bl. 199 f. der Akte). Die Wand mit der Fototapete zieht das Auge des Betrachters an, was bei der weißen Tapete nicht der Fall ist. Die Tapete mit den Tulpenmotiven wird vielmehr vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 –, Rn. 31, juris), nach dem das Zimmer gestaltet ist.“

Was bedeutet die Entscheidung des Landgericht Köln für die Praxis?

Diese Entscheidung des Landgericht Köln ist im Ergebnis konsequent, wenn auch für die betroffene Betreiberin der Ferienwohnung mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Die Entscheidung ist auch über diesen Einzelfall hinaus relevant, denn nicht wenige Hotelzimmer oder Ferienwohnungen werden mit entsprechenden Fototapeten ausgestattet. Die Motive auf den Fototapeten können vom Urheberecht geschützt sein. Die vom Landgericht beschriebene (wohnliche) Wirkung dieser Tapeten soll dann auch bei der Bewerbung der Zimmer im Internet herausgestellt werden. Damit ist die Fototapete allerdings nicht mehr nur bloßes Beiwerk, sondern dient als prägendes Element. Die unberechtigte Veröffentlichung der Fototapete im Internet (z.B. eigene Website oder Buchungsplattform) stellt dann einen Urheberrechtsverstoß dar.

Hotels, die in ihren Zimmern Fototapeten angebracht haben und Fotos dieser Zimmer zur Bewerbung der eigenen Leistungen ins Internet stellen, sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung gründlich prüfen, ob sie hierzu berechtigt sind. Können sie nicht nachweisen, dass ihnen entsprechende Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden sind, droht ihnen das gleiche Schicksal, wie der Betreiberin der Ferienwohnung vor dem Landgericht Köln. Lassen sich aus den Verträgen zum Erwerb der Fototapete keine urheberrechtlichen Befugnisse ableiten, sollten Fotos der Zimmer nicht zur Bewerbung ins Internet gestellt werden oder auf Hotelbuchungsplattformen hochgeladen werden.

Aktuelle Berichte zum Urteil über das Urheberrecht an Fototapeten

 

 

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