Was ist rechtlich bei der Vereinbarung eines Model Release zu beachten? Ständig werden Fotos von Personen gemacht und in verschiedenen Kontexten verwendet. Im privaten Bereich ist man sich meist nicht über die rechtlichen Hintergründe im Klaren. Naturgemäß treffen Freunde und Familienmitglieder keine schriftliche Vereinbarung über die Verwendung der gegenseitig voneinander aufgenommenen Fotos. Streit entsteht im privaten Bereich meist dann, wenn ein unvorteilhaftes Bild einer Person in den sozialen Medien verbreitet wird und die abgebildete Person hierdurch bloßgestellt wird.
Um im professionellen Bereich Streit über die Verwendung von Fotos im Vorhinein zu vermeiden, wird zuvor zumeist schriftlich vereinbart, wie Fotoaufnahmen eines Fotografen einerseits vom Fotografen und andererseits vom Model selber verwendet werden dürfen. Nicht selten kommt es allerdings vor, dass zwar eine Vereinbarung getroffen wurde, diese aber so lückenhaft war, dass an den entscheidenden Stellen Unklarheit über die Nutzungsbefugnisse bestand. Überschreitet dann der Fotograf oder das Model die eigentlich gewollte Nutzungsbefugnis, verletzt er die Rechte des jeweils anderen. Vor diesem Hintergrund sollte bereits im Vorfeld einer Zusammenarbeit mithilfe eines umfassenden Model-Release-Vertrag klar geregelt werden, wer in welchem Umfang die Fotos nutzen darf.
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Warum ist ein Model-Reales-Vertrag sinnvoll?
Bei einem Fotoshooting sind verschiedene Rechtspositionen betroffen. Dies können zu einem Konflikt führen, wenn Model und Fotograf hierüber keine Vereinbarung getroffen haben. Auf der einen Seite steht das Model mit seinem Persönlichkeitsrecht. Eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, also das Recht des Models entscheiden zu können, ob das eigene Bildnis veröffentlicht werden darf. Gesetzlich geregelt ist das zum Beispiel in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach ist eine Veröffentlichung des Bildnisses nur mit Einwilligung des Models oder in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmefällen geregelt. Veröffentlicht ein Fotograf also das Foto eines Models ohne dessen Einwilligung und kann sich der Fotograf auch nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis berufen, ist die Veröffentlichung rechtswidrig und der Fotograf haftet auf Unterlassung und Schadensersatz. Auch wenn einem Fotoshooting in der Regel der Konsens vorausgeht, dass die entstandenen Fotos auch veröffentlicht werden, sollte zwischen den Parteien vertraglich die Art und der Umfang der Veröffentlichung geregelt werden. Das gilt erst Recht, weil zwar ein grundsätzlicher Konsens besteht, dass die Fotos veröffentlicht werden dürfen. Regelmäßig fehlt es aber an einer klaren Verständigung über das „Wie“ der Veröffentlichung. Sowohl die Aufnahme von Fotos als auch die spätere Veröffentlichung stellen zudem datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungsvorgänge dar. Eine solche Datenverarbeitung ist ebenfalls nur zulässig, wenn das Model entweder zuvor eingewilligt hat oder eine andere gesetzliche Erlaubnis eingreift.
Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht
Der Model-Release-Vertrag hat aus Sicht des Models letztlich zwei Funktionen. In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht stellt der Model-Release-Vertrag eine Einwilligung dar, die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von Bildnissen erforderlich ist. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Model-Release-Vertrag als mögliche Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO anzusehen. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Grundsätzlich bestünde in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch die Möglichkeit die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ebenfalls über eine Einwilligung zu regeln. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO. Allerdings geht die DSGVO, anders als das KUG, davon aus, dass datenschutzrechtliche Einwilligungen jederzeit frei widerrufbar sein müssen. Gerade bei der werblichen Nutzung von Fotos mit Models als Motiv würde der Widerruf der Einwilligung in die Datenverarbeitung die weitere Nutzung der Fotos unmöglich machen. Daher ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht die Einholung einer Einwilligung wenig praxisgerecht.
Art. 13 DSGVO verpflichtet den Fotografen dazu, dem Model die nach der DSGVO vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Informationen gehören der Zweck der Datenverarbeitung, die Art der verarbeiteten Daten, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Rechte, die einem Betroffenen nach der DSGVO zustehen. Auch wenn sich viele dieser Informationen bereits aus dem Model-Release-Vertrag selbst ergeben, sollte an dieser Stelle ein Hinweis auf entsprechende Datenschutzhinweise erfolgen. Dabei kann man knappe Datenschutzhinweise für die Durchführung des Model-Release-Vertrages dem Vertrag als eigenständige Anlage beifügen. Zu beachten ist, dass diese Informationen nach Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache erteilt werden müssen.
Bei minderjährigen Models muss darauf geachtet werden, dass diese nicht in jedem Fall alleine wirksam in die Veröffentlichung des Bildnisses einwilligen können. In diesem Fall ist die Zustimmung (beider) Elternteile einzuholen.
Urheberrecht des Fotografen und Nutzungsrecht für das Model
Während also auf der einen Seite die Rechte des Models zu berücksichtigen sind, entstehen auf der anderen Seite beim Fotografen Urheberrechte an den angefertigten Fotografien. Eine Nutzung dieser Fotografien ist dem Model für eigene Zwecke (z.B. auf der eigenen Internetseite oder der Sedcard) daher nur dann gestattet, wenn der Fotograf dem Model entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt hat. Auch Dritte (wie z.B. Agenturen oder Werbekunden) dürfen die Fotografien nicht ohne Weiteres verwenden.
Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht des Models auf der einen Seite und Urheberrecht des Fotografen auf der anderen Seite machen es also erforderlich, dass eine Vereinbarung getroffen wird, die inhaltlich regelt, wer was mit den angefertigten Fotografien machen darf. Nur mit einem Model-Release-Vertrag, der den konkreten Umfang der jeweils eingeräumten Rechte regelt, ist man vor größeren Auseinandersetzungen hinsichtlich der eigenen Nutzungsbefugnisse geschützt. Sollte es doch zum Streit kommen, dient der Model-Release-Vertrag zum Nachweis der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Auch wenn also ein Model-Release-Vertrag nach dem Gesetz nicht zwingend schriftlich getroffen werden muss, so ist eine schriftliche Vereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde, aus Gründen der besseren Beweisführung ratsam.
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Vergütung für das Model Release
Die klassische Gegenleistung für das Model dafür, dass es dem Fotografen erlaubt, Fotos von sich anfertigen zu lassen, ist die Bezahlung in Geld. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei regelmäßig nach einer branchenüblichen Vergütung. Je bekannter das Model ist, umso höher fällt naturgemäß auch die Vergütung aus. Allerdings gibt es unterschiedliche Vergütungsmodelle. So kann eine Vergütung nach Zeitaufwand erfolgen oder auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Auch der Umfang der Nutzungsrechteeinräumung kann sich auf die Höhe der Vergütung auswirken. Neben einer Vergütung in Geld besteht auch die Möglichkeit, dass die Gegenleistung für das Model anders bestimmt wird. So können die Parteien auch eine sog. „time for prints“-Vereinbarung („tfp-Vereinbarung“) treffen. Als Gegenleistung für die vom Model aufgewendete Zeit erhält es das Recht, die angefertigten Fotos auch für eigene Zwecke zu nutzen. Hierfür räumt der Fotograf dem Model entsprechende Nutzungsrechte an den Fotografien ein. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte kann dann im Einzelfall variieren. In der Regel will das Model die Fotografien mindestens zur Eigenwerbung nutzen können.
Kontext der Veröffentlichung und Recht zur Umgestaltung
Weil mit der Veröffentlichung der Fotografien das Persönlichkeitsrecht des Models berührt wird, ist es wichtig vorab zu klären, in welchem generellen Kontext die Fotos veröffentlicht werden dürfen und in welchem gerade nicht. So sind pornografische oder menschenverachtende Kontexte vom Model in aller Regel nicht gewünscht und sollten deshalb ausdrücklich ausgeschlossen werden. Auch der Kontext zu einer bestimmten politischen Richtung kann für ein politisch engagiertes Model ein Grund sein, nicht in diesem Zusammenhang aufzutreten. Das gilt selbstverständlich auch für andere Zusammenhänge, wie Umwelt- oder Tierschutzbelange. Soll die Verwendung der Fotografien in bestimmten Zusammenhängen untersagt sein, sollte dies ausdrücklich geregelt werden, anderenfalls gibt es im Nachgang Streit darüber, ob eine Veröffentlichung in eben diesem Kontext zulässig war oder nicht. Wichtig ist auch zu regeln, ob und in welchem Umfang Umgestaltungen durch den Fotografen nachträglich zulässig sind. Solche können regelmäßig erforderlich sein, um dem Bild eine andere Stimmung zu geben.
Einbeziehung Dritter (Agenturen, Kunden etc.)
Sowohl für das Model als auch für den Fotografen kann es wichtig sein zu regeln, wer alles neben diesen beiden auch die angefertigten Fotografien (kommerziell) nutzen darf. Erfolgt das Fotoshooting im Auftrag einer Werbeagentur, die für einen Kunden entsprechendes Bildmaterial beim Fotografen einkauft, muss sichergestellt werden, dass sowohl die Agentur als auch letztlich der Kunde die notwendigen Rechte erhalten können, die diese für ihre Zwecke benötigen. Vor diesem Hintergrund muss klar geregelt werden, dass Unterlizenzen erteilt werden können und auch in welchem Umfang.
Ist für den Model-Release-Vertrag eine bestimmte Form vorgesehen?
Der Model-Release-Vertrag und die Einwilligung nach § 22 KUG kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen bzw. erteilt werden. Allerdings sollte der Model-Release-Vertrag stets schriftlich geschlossen werden. Der schriftliche Model-Release-Vertrag, der alle wesentlichen Punkte geregelt hat, lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Zweifel darüber, was die Parteien mal vereinbart haben. Er dient als Nachweis dafür, was der Fotograf und das Model jeweils mit den Fotografien machen dürfen. Datenschutzrechtlich dient der Model-Release-Vertrag als Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO ist der Verantwortliche gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt. Stützt man sich für die Rechtmäßigkeit der eigenen Verarbeitungstätigkeit auf einen Vertrag, fällt der Nachweis schwer, wenn dieser Vertrag lediglich eine mündliche Abrede ist. Auch aus datenschutzrechtlichen Nachweispflichten ist es daher ratsam und sinnvoll, den Model-Release-Vertrag schriftlich abzuschließen.
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Checkliste: Model-Release-Vertrag
- Rubrum
Im Rubrum werden die Parteien des Vertrages bezeichnet. Das dient zur Individualisierung der einzelnen Leistungspflichten. - Präambel
Die Präambel ist in einem Vertrag kein Muss. Sie dient in der Regel dazu, allgemeine Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit zu beschreiben. Bestehen später Zweifel daran, was die Parteien mit dem Vertrag bezweckt hatten, kann die Präambel als Auslegungshilfe hinzugezogen werden. - Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand beschreibt im Grunde den Kern des Vertrages. Hier wird beschrieben, was die Parteien planen (zB Fotoshooting) und zu welchem Zweck sie das planen (zB Werbekampagne X). - Einwilligung des Models
In dieser Ziffer wird die Einwilligung des Models in die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos formuliert. Hier sollte so genau wie möglich beschrieben werden, in welchem Kontext eine Veröffentlichung erlaubt sein soll und wann nicht. Auch das Verbreitungsmedium sollte klar beschrieben werden. - Rechteeinräumung
In dieser Ziffer wird die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt. Auch diese Ziffer sollte so eindeutig wie möglich formuliert werden um sicherzustellen, dass allen Beteiligten klar ist, was das Model mit den Fotos machen darf und was nicht. Auch hier sollte das Verbreitungsmedium klar beschrieben werden. - Vergütung
Im Rahmen der Vergütungsregelung sollte klar definiert werden, welche Art von Vergütung das Model für seine Tätigkeit erhält. Bezahlung in Geld oder nur in Einräumung von Nutzungsrechten. Neben der Art der Vergütung, sollten auch die Modalitäten der Bezahlung geregelt werden (Fälligkeit, Rechnungsstellung, Skonto, etc.). - Schlussbestimmungen
Mit den Schlussbestimmungen werden allgemeine Regelungen getroffen, bspw. zu Fragen wie Schriftform, Gerichtsstand, geltendes Recht, alternative Streitbeilegung etc.
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