Das OLG Frankfurt am Main hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung seines Facebook-Accounts habe (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.3.2023 - 17 W 8/23). Dabei weist dieser Fall eine prozessuale Besonderheit des zivilprozessualen Eilrechtsschutzes hin. Denn tatsächlich hat das OLG Frankfurt nicht in der Sache darüber entschieden, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht, sondern nur, ob dieser Anspruch im Rahmen des Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Diese Frage hatte das OLG Frankfurt sodann, wie schon das Landgericht Hanau in der ersten Instanz, verneint.

Was war passiert?

Die Nutzerin hatte einen Account bei Facebook. Dieser wurde von Meta, der Betreiberin der Plattform gesperrt und deaktiviert. Als Begründung wurde angegeben, dass über diesen Account die Nutzungsbedingungen von Facebook verletzt worden seien. Als verteidigung gegen diese Sperre trug die Nutzerin vor, ihr Account sei gehackt worden. Sie ließ sodann eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der Meta verpflichtet werden sollte, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde beantragt, dass es Meta jedenfalls verboten werden solle, das Konto unwiederbringlich zu löschen. 

Das Landgericht Hanau hatte Meta sodann untersagt, den Facebook-Account der Nutzerin unwiederbringlich zu löschen. Den Antrag auf Wiederherstellung des Accounts hatte das Landgericht jedoch zurückgewiesen. 

 

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Wie hat das OLG Frankfurt entschieden?

Hiergegen ging die Nutzerin mit ihrer sofortigen Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main vor. Jedoch erfolglos, wie sich aus einer aktuell veröffentlichten Pressemitteilung des OLG Frankfurts ergibt. Dabei kam der Senat zu der nachvollziehbaren Feststellung, dass die Nutzerin aktuell ausreichend gesichert ist, nachdem es Meta untersagt wurde, den Account unwiederbringlich zu löschen. Hinsichtlich des Antrages auf Wiederherstellung des Accounts fehlte es nach Ansicht des Senats bereits an der Dringlichkeit. In der Pressemitteilung heißt es zu dieser Entscheidung:

Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Wiederherstellung des Kontos und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. Hiermit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens dargetan. Durch das bereits vom Landgericht veranlasste Verbot der Kontolöschung sei die Antragstellerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Daten gesichert. „Dass die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, in dem die Aufhebung der Kontosperre unter Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen“, führte das OLG weiter aus. Anders als in einer von ihr herangezogenen Entscheidung eines anderen OLG ginge es hier auch nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern. Die Antragstellerin berufe sich vielmehr ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin diese Kontakte nicht über andere soziale Medien bedienen könne. Zudem stünde hier weiterhin im Raum, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sei. Es sei nicht dargelegt, dass eine weitergehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.

Die Entscheidung kann nicht mehr mit einem weiteren Rechtsbehelf angegriffen werden. Die Nutzerin ist also gezwungen, ihren materiellen Anspruch auf Wiederherstellung ihres Facebook-Accounts in einem normalen Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Die Pressemitteilung gibt leider keinen Aufschluss darüber, ob tatsächlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen wurde, die Sperre also berechtigt erfolgte. Auch lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, ob Meta vor der Sperre des Accounts die Nutzerin angehört hatte und ihr Gelegenheit gegeben hatte, im Vorfeld zu der beabsichtigten Sperre Stellung zu nehmen. Nur mit Kenntnis dieser Details lässt sich die Überschrift zur Pressemitteilung "Kein Anspruch auf Kontofreischaltung" verbindlich als richtig oder falsch einordnen. Denn es ist nicht gesagt, dass in einem Hauptsacheverfahren nicht doch ein solcher Anspruch auf Freischaltung bejaht wird, eben weil die vorherige Anhörung fehlte oder weil es keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gab. 

Update vom 18. April 2023

Mittlerweile ist auch der Volltext der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (17 W 8/23) veröffentlicht worden. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Gründe für eine Dringlichkeit der Angelegenheit vorgetragen hat. Diese wäre beispielsweise beim drohenden Eintritt eines irreparablen Zustands zu bejahen. Weiter führt der Senat aus:

Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden oder wenn die Antragstellerin keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung - die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Klage zur Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde - nicht bedarf, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat 

Bei dem vorliegenden Antrag handele es sich nach dem OLG Frankfurt um eine Leistungsverfügung, die neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruches auch ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilentscheidung voraussetze. Das konnte die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft darlegen. Die Antragstellerin berufe sich ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und der Senat halte es für fernliegend, dass die Antragstellerin dies nicht auch über andere soziale Medien machen könne.  

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