Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer sich nicht mehr zu ihren Social-Media-Accounts auf Facebook oder Instagram anmelden können. Grund hierfür ist oft die Zwei-Faktor-Authentifizierung. Wobei, eigentlich liegt der Grund darin, dass der Nutzer aus welchen Gründen auch immer, keinen Zugriff auf den Code für die Zwei-Faktor-Authentifizierung mehr hat und auch von Meta keine Möglichkeit erhält, sich auf einen anderen Weg ordnungsgemäß zu authentifizieren.

Fluch und Seegen der Zwei-Faktor-Authentifizierung

Mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung kann der eigene Account zusätzlich vor einem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt werden. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung verlangt von einem Angreifer nicht nur die Hürde des normalen Passwortes zu nehmen, sondern auch noch die eines weiteren Authentifizierungsschrittes. Hierfür wird ein Code an die hinterlegte Smartphone-Nummer oder eine entsprechende App gesendet. Gleichzeitig wird der Code stets neu generiert.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn ein Nutzer keinen Zugang mehr zu dem zugesendeten Code hat, weil sein Smartphone kaputt oder verloren gegangen ist oder weil aus anderen Gründen der zugesendete Code den Nutzer nicht mehr erreicht. In dem Fall verkehrt sich der positive Nutzen der Zwei-Faktor-Authentifizierung für den betroffenen Nutzer in das komplette Gegenteil, denn nun wird dieser nicht mehr in seinen Account gelassen. Gleichzeitig wird jeder Versuch des Nutzers, mit dem Support von Meta eine Lösung zu finden zu einer Suche nach dem berühmten Passierschein A 38. Es ist kaum möglich, von einem Meta-Mitarbeiter eine individuelle auf den eigenen Fall passende Antwort zu erhalten. Vielmehr werden zahlreiche Möglichkeiten aufgezeigt, die entweder von vornherein ungeeignet sind oder eine Anmeldung im Account erforderlich machen – um die es ja gerade geht.

 

Unterstützung vom Anwalt erforderlich? Social-Media-Account gesperrt? 

Wurde Ihr Social Media Account gesperrt? Egal ob Twitter, Facebook, Instagrem, LinkedIn, TikTok oder YouTube, als spezialisierte Rechtsanwälte für Social Media Recht unterstützen wir Sie bei der Freischaltung Ihres Social Media Accounts. 

Unsere Leistungen bei unberechtigten Sperren von Social Media Accounts:

  • Prüfung und Beratung, ob und wie gegen die Sperrung Ihres Accounts vorgegangen werden kann
  • Außergerichtliches Vorgehen gegen den Plattformbetreiber
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Plattformbetreiber

Sprechen Sie mich an und erfahren Sie mehr zu unseren Konditionen. Als Anwalt für Social Media Recht in Düsseldorf unterstütze ich Sie gerne. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf. 

Besteht ein Anspruch auf Zugang zum eigenen Social-Media-Account?

Ein Nutzer, der aufgrund der fehlenden Mitwirkung von Meta keinen Zugang mehr zu seinem Account bei Facebook oder Instagram hat, hat in bestimmten Fällen aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Plattformbetreiber.

Zwischen Meta und den Nutzern besteht ein schuldrechtlicher Vertrag über die Nutzung der bereitgestellten Plattform Facebook bzw. Instagram (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17). Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.02.2023 – 10 W 85/22) hatte erst kürzlich hierzu festgestellt, dass ein Plattformbetreiber (dort war es LinkedIn) sich über seine eigenen Nutzungsbedingungen verpflichtet, es den Nutzern zu ermöglichen, Nachrichten und Informationen zu verbreiten.

Aus diesem Vertragsverhältnis hat der Nutzer grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu seinem Account. Meta kann und darf den Zugang nur verweigern, wenn der Nutzer nachhaltig gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat und seinen Account aufgrund dieser Verstöße berechtigt dauerhaft gesperrt wurde. Ein solcher Fall liegt bei Problemen mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung allerdings in der Regel gerade nicht vor. Die Nutzer werden nicht aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen gesperrt. Sie werden faktisch nur deswegen ausgesperrt, weil sie keine Möglichkeit haben, an den erforderlichen Code zu gelangen.

Zwar darf Meta den Zugang zum Account des betroffenen Nutzers auch dann verweigern, wenn dieser sich bei der Anmeldung nicht hinreichend authentifizieren kann. In den vorliegenden Fällen ist das Problem allerdings stets, dass Meta keine zusätzliche Möglichkeit vorzieht oder anbietet, mit der sich die Nutzer abweichend authentifizieren können, wenn kein Zugriff mehr auf den Code für die Zwei-Faktor-Authentifizierung besteht und jeder Versuch der Authentifizierung oder Kommunikation mit Meta erfolglos blieb.

Aus dem bestehenden Plattformnutzungsvertrag ist Meta allerdings im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet, den Nutzern geeignete Alternativen zur Authentifizierung bereitzustellen, um wieder Zugang zu seinem Account zu erhalten. Gegen diese Pflicht verstößt Meta durch die Verweigerung der Kooperation. Daher kann im Einzelfall ein auch einklagbarer Anspruch auf Zugang zu dem Account aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Plattformnutzungsvertrag besteht. Dies hat auch das Landgericht Mönchengladbach in einem Beschluss vom 9. November 2020 (6 O 398/29) festgestellt. Danach wurde Meta verpflichtet, der dortigen Antragstellerin die Nutzung ihres Instagram-Accounts wieder einzuräumen.

Weitere Beiträge zum Social-Media-Recht

 

Unterstützung vom Anwalt für Medienrecht erforderlich? 

Sprechen Sie mich an und erfahren Sie mehr zu unseren Konditionen. Als Anwalt für Social Media Recht in Düsseldorf unterstütze ich Sie gerne. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf.