Wer ein Auto verkauft bzw. werblich zum Verkauf anbietet, muss nach § 5 Pkw-EnVKV bestimmte Angaben zum Kraftsoffverbrauch und die CO2-Emissionen machen. Das gilt auch für Werbung auf Social-Media-Plattformen, wie zum Beispiel Facebook. Nachdem bereits das OLG Köln (Urt. v. 10.6.2022 - 6 U 3/22) sich mit der Frage befassen musste, ob und wie diese Pflichtangaben auf Facebook zu erteilen sind, hat nun auch das Landgericht Lübeck (Urt. v. 13.6.2023 - 13 HK O 36/21) einen Autohändler zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, nachdem dieser in einem kurzen Werbevideo die Pflichtangaben erst nach Ablauf von 17 Sekunden eingeblendet hatte.

Was hat das Landgericht Lübeck entschieden?

Die Beklagte warb als Autohändlerin 2019 auf ihrer Facebook-Seite ein Auto, ohne dabei die verpflichtenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen zu machen. Wegen dieses Verstoßes wurde die Beklagte abgemahnt und sie gab in der Folge eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Juni 2021 veröffentlichte die Beklagte sodann auf ihrer Facebook-Seite ein 25 Sekunden langes Werbevideo, in dem das neuste Modell einer bekannten Automarke beworben wurde. Erst nach 17 Sekunden wurden in dem Video die Pflichtangaben nach § 5 Pkw-EnVKV gemacht. Hierin sah die Klägerin nicht nur einen Gesetzesverstoß, sondern auch einen kerngleichen Verstoß gegen die Pflicht aus der Unterlassungserklärung. Entsprechend mahnte die Klägerin die Beklagte erneut ab. Nachdem die Beklagte die eingeforderte Vertragsstrafe nicht zahlte, erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Lübeck ((Urt. v. 13.6.2023 - 13 HK O 36/21).

Das Landgericht Lübeck (Urt. v. 13.6.2023 - 13 HK O 36/21) folgte den Ausführungen der Klägerin und sah in dem Video ebenfalls einen Verstoß gegen die Unterlassungserkläung. In der Pressemitteilung heißt es hierzu

Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt würde, so dass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.

Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahre 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten. Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr „kerngleich“. Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 EUR zu zahlen.

Strenge Regeln zur Autowerbung auf Facebook auch aus Köln

Das Landgericht Lübeck (Urt. v. 13.6.2023 - 13 HK O 36/21) verwies in seiner Entscheidung auf ein Urteil des OLG Köln aus dem letzten Jahr. Auch dort fehlten in einem Werbevideo auf Facebook die geforderten Pflichtangaben nach § 5 Pkw-EnVKV. Hierzu hatte der Senat zunächst festgestellt:

Nach § 5 I Pkw-EnVKV haben Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht werden. Nach § 5 II Pkw-EnVKV gelten diese Informationspflichten entsprechend für in elektronischer Form oder durch elektronische Speichermedien verbreitetes Werbematerial, wobei die Angaben nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen müssen. Nach der Anlage 4, Abschnitt II, Nr. 3 und Nr. 2 S. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV sind dann, wenn sich das in elektronischer Form verbreitete Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon bezieht, zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs anzugeben. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.

Ein Werbevideo auf Facebook stellt eine Verbreitung in elektronischer Form der Werbung dar. Bezieht sich die Werbung auf ein konkretes Modell einer bestimmten Automarke, ist der Anwendungsbereich von § 5 Pkw-EnVKV eröffnet. Die Anforderungen aus § 5 Pkw-EnVKV werden nach dem OLG Köln auch dann nicht erfüllt, wenn weiterführende Informationen über einen Link, der mit "Mehr ansehen" beschriftet ist, abrufbar sind. Hierzu führt der Senat unter anderem aus:

Die Umweltangaben sind bei Internet-Werbung nur dann tatsächlich gut lesbar, ebenso betont wie der Hauptteil der Werbebotschaft und auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stehen – und nicht nur irgendwo weit hinter diesen, zwar im gleichem Layout, aber zum Beispiel im Zusammenhang mit Ausführungen, bei denen der Verbraucher solche Angaben nicht mehr erwartet und/oder die den Verbraucher kaum noch interessieren.

Gilt das auch für Autowerbung von Influencern? 

Auch wenn die Umsetzung in der Praxis nicht immer einfach ist, so muss auch bei einer Bewerbung von konkreten Automodellen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen eingehalten werden. Das mag in kurzen Werbevideos auf Facebook, TikTok oder Youtube nicht immer schön sein. Ein Verstoß gegen diese Pflichten wird von den zuständigen Verbraucherschutzverbänden jedoch konsequent verfolgt. Autohändler sollten bei ihren Social-Media-Aktivitäten daher peinlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten. 

Dass Händler auf die Einhaltung der Informationspflichten achten sollten, dürfte klar sein. Eine andere Frage ist allerdings, ob auch Influencer, die Werbung für ein bestimmtes Pkw-Modell Werbung machen, in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV treffen die Pflichten den Hersteller und den Händler. Influencer sind üblicherweise keine Hersteller von KfZ, sodass sie nur dann in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie als Händler angesehen werden können. Händler ist nach § 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet. Nach der Verordnungsbegründung ist der Begriff des Anbietens grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst jedes ausdrückliche oder schlüssige Verhalten, das dazu geeignet ist, zum Abschluss von Kauf- oder Leasingverträgen zu führen (BR-Drs. 143/04, S. 17f.). Ausreichend wäre danach auch die sog. Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Unter einer gezielten, auf den Kauf gerichteten Werbung ist jede Form der Werbung zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts schon aufgegeben haben muss (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.11.2016 – 6 U 231/15, GRUR-RR 2017, 62, 64, Rn. 32.). Aus der Verordnungsbegründung wird allerdings nicht klar, ob hierfür ausreichend ist, dass es sich hierbei um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gegenüber einem Dritten handelt, also nicht nur der Händler, sondern auch ein werbender Dritter von dieser Pflicht erfasst wird. Hiergegen spricht allerdings die klare Bezeichnung als „Händler“. Nur dieser kann auch tatsächlich Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages annehmen. Das spricht dafür, dass Influencer direkt nicht von der Pflicht aus § 5 Pkw-EnVKV betroffen sind. Damit dürfte eine lauterkeitsrechtliche Haftung des Influencers über § 3a UWG i.V.m. § 5 Pkw-ENVKV ausgeschlossen sein. Allerdings dürfte es sich bei den Informationen, die über § 5 Pkw-ENVKV zu erteilen sind um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG handeln, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies würde allerdings dazu führen, dass Influencer, die vom Wortlaut der spezialgesetzlichen Regelung in § 5 Pkw-EnVKV ausdrücklich ausgenommen sind, über den Umweg des allgemeinen Lauterkeitsrechts zur Erteilung der Informationen verpflichtet würden. Soweit ersichtlich hat sich bislang noch kein Gericht mit dieser Frage befassen müssen. Sollte ein Influencer auf seinem Kanal explizite Werbung für ein konkretes Modell machen und über einen Link direkt zum Händler verlinken, wäre es im Sinne einer Risikominimierung ratsam, auch vom Influencer die Pflichtinformationen nach dern Pkw-EnVKV zu erteilen. Allerdings kann ein solches Auftreten im Einzelfall zu der Haftung eines so beworbenen Autohauses führen. So kann ein Autohaus für einen Kennzeichnungsverstoß eines Influencers über § 8 Abs. 2 UWG haften, wenn das Autohaus den Influencer für die Bewerbung eines bestimmten Fahrzeuges beauftragt hat (Hierzu auch LG Freiburg, Urt. v. 4.11.2013 – 12 O 83/13, wobei hier ein Mitarbeiter eines Autohauses auf der eigenen Facebookseite für den Kauf eines Fahrzeuges geworben hatte und dabei unter anderem auch seine dienstliche Telefonnummer angegeben hatte). 

Wer als Influencer für eine Werbung für ein konkretes Automodell gebucht wird, sollte sich in jedem Fall im Vorfeld Gedanken darüber machen, ob er in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt oder aus anderen Gründen zur Erteilung der Informationen verpflichtet sein könnte. 

 

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